Personalvertretungsfonds-Verordnung
Personalvertretungsumlage
§ 2Der Betriebsinhaber hat die Umlagen vom Arbeitsent
§ 3Personalvertretungsfonds
§ 4Verwaltung und Vertretung des Personalvertretungsfonds
§ 5Soweit die §§ 11 und 12 nicht anderes bestimmen, b
§ 6(1) Die Barmittel für den laufenden Bedarf sind vo
§ 7(1) Der Vorsitzende des Zentralausschusses und die
§ 8(1) Spätestens vierzehn Tage vor Ablauf seiner Tät
§ 9Bei Beendigung seiner Tätigkeitsdauer hat der Zent
§ 10Verwaltung und Vertretung durch nachgeordnete Personalvertretungsorgane
§ 11Die Verwaltung des nach § 10 rechtlich verselbstän
§ 12Vertretungsweise Verwaltung
§ 13Voraussetzungen
§ 14Art und Weise der Auflösung bzw. der Wiedereingliederung
§ 15Durchführung der Auflösung
§ 16Die zuständige Arbeiterkammer hat die Durchführung
§ 17Die Durchführung der Auflösung des Personalvertret
§ 18Ein nach Durchführung der Auflösung verbleibender
§ 19§ 20
Wahl
§ 21Die Rechnungsprüfer (Stellvertreter) sind aus dem
§ 22(1) Die Personalvertreterversammlung (Betriebsvers
§ 23(1) Wurden Wahlvorschläge eingebracht, so ist über
§ 24(1) Unmittelbar nach der Feststellung des Wahlerge
§ 25Tätigkeitsdauer
§ 26Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
§ 27Enthebung der Rechnungsprüfer
§ 28Aufgaben der Rechnungsprüfer
§ 29(1) Die Rechnungsprüfer haben die Ergebnisse ihrer
Vorwort
Abschnitt 1
Errichtung und Verwaltung des Personalvertretungsfonds
§ 1 Personalvertretungsumlage
(1) Zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmer des Betriebes und des Unternehmens kann die Personalvertreterversammlung die Einhebung einer Personalvertretungsumlage beschließen. Sie darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes (einschließlich der Zulagen und Nebengebühren, ausschließlich der Aufwandersätze) betragen.
(2) Auf Verlangen von mindestens einem Prozent der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens ist über Einhebung und Höhe einer Personalvertretungsumlage eine Abstimmung in den Betriebsversammlungen durchzuführen. Für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist die Gesamtheit der in den einzelnen Versammlungen abgegebenen Stimmen maßgebend.
(3) Ist in einem Unternehmen keine Personalvertreterversammlung zu errichten, so obliegt die Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Personalvertretungsumlage der Betriebsversammlung.
(4) Der Vorsitzende der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) hat den Beschluß auf Einhebung einer Personalvertretungsumlage gemäß Abs. 1 und 3 bzw. das Ergebnis einer allfälligen Abstimmung gemäß Abs. 2 dem Betriebsinhaber und der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammer) unverzüglich schriftlich bekanntzugeben sowie durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.
(5) Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Änderung der Höhe der Personalvertretungsumlage.
§ 2
Der Betriebsinhaber hat die Umlagen vom Arbeitsentgelt einzubehalten und die einbehaltenen Beträge bei jeder Lohn- oder Gehaltsauszahlung (Überweisung) an den Personalvertretungsfonds (§ 3) abzuführen. Der Zentralausschuß hat dem Betriebsinhaber die Stelle, an die die einbehaltenen Beträge zu überweisen bzw. einzuzahlen sind, schriftlich bekanntzugeben.
§ 3 Personalvertretungsfonds
(1) Die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage sowie sonstige für die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Personalvertretungsfonds.
(2) Die Mittel des Personalvertretungsfonds dürfen nur zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.
(3) Jede Errichtung eines Personalvertretungsfonds ist vom Zentralausschuß unverzüglich schriftlich der zuständigen Arbeiterkammer bekanntzugeben.
§ 4 Verwaltung und Vertretung des Personalvertretungsfonds
(1) Die Verwaltung des Personalvertretungsfonds obliegt dem Zentralausschuß.
(2) Vertreter des Personalvertretungsfonds ist der Vorsitzende des Zentralausschusses, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter (§ 12 Abs. 4 und 5 der Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung, BGBl. II Nr. 335/1998).
(3) Wenn ein Zentralausschuß nicht zu errichten ist, obliegt die Verwaltung des Personalvertretungsfonds dem Vertrauenspersonenausschuß. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 5
Soweit die §§ 11 und 12 nicht anderes bestimmen, beschließt über Leistungen aus dem Personalvertretungsfonds der Zentralausschuß und sind Anweisungen zu Leistungen aus dem Personalvertretungsfonds vom Vorsitzenden des Zentralausschusses zu unterfertigen und vom Kassaverwalter gegenzuzeichnen.
§ 6
(1) Die Barmittel für den laufenden Bedarf sind vom Kassaverwalter in einem versperrbaren Behälter zu verwahren.
(2) Größere Geldbeträge, die nicht für den laufenden Bedarf benötigt werden, sind bei einer geeigneten Bank einzulegen.
(3) Über die Einnahmen und Ausgaben des Personalvertretungsfonds, den Kassenbestand, über Guthaben bei Banken, Sachanlagevermögen und über sämtliche Verbindlichkeiten sind überprüfbare und vollständige Aufzeichnungen zu führen.
§ 7
(1) Der Vorsitzende des Zentralausschusses und die Rechnungsprüfer sind berechtigt, jederzeit die Aufzeichnungen des Kassaverwalters sowie den Kassastand zu überprüfen.
(2) Auf Verlangen des Zentralausschusses oder der Rechnungsprüfer sowie bei jedem Wechsel in der Person des Kassaverwalters hat der Kassaverwalter unverzüglich einen Kassaabschluß zu machen.
(3) Werden Mängel wahrgenommen, so sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ihrer Beseitigung zu treffen. Erforderlichenfalls hat der Vorsitzende des Zentralausschusses dem Kassaverwalter aufzutragen, sich bis zu einer Beschlußfassung durch den Zentralausschuß der Fortführung der Geschäfte zu enthalten, die in der Verwahrung des Kassaverwalters befindlichen Barmittel an sich zu nehmen und den Zentralausschuß, die Rechnungsprüfer (§ 20) sowie die zuständige Arbeiterkammer unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
§ 8
(1) Spätestens vierzehn Tage vor Ablauf seiner Tätigkeitsdauer, bei deren vorzeitiger Beendigung binnen einer Woche, hat der Zentralausschuß bzw. haben die ehemaligen Mitglieder des Zentralausschusses über die Verwaltung des Personalvertretungsfonds schriftlich Rechnung zu legen. Eingänge und Ausgaben sind gesondert auszuweisen.
(2) Bei den Eingängen sind Eingänge aus der Personalvertretungsumlage und sonstige Eingänge gesondert auszuweisen.
(3) Bei den Ausgaben sind die Beträge, die zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft aufgewendet wurden, jeweils gesondert auszuweisen.
(4) Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind vom Zentralausschußvorsitzenden und dem Kassaverwalter zu unterfertigen und von den Rechnungsprüfern gegenzuzeichnen.
(5) Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind zum Gegenstand eines Berichtes in der nächsten Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) zu machen sowie zur Einsicht für alle Arbeitnehmer des Unternehmens aufzulegen; Zeit und Ort der Einsichtnahme sind durch Anschlag bekanntzumachen.
§ 9
Bei Beendigung seiner Tätigkeitsdauer hat der Zentralausschuß die vorhandenen Mittel sowie die Kassabücher, die Belege und sonstigen Aufzeichnungen und Urkunden dem nachfolgenden Zentralausschuß zu übergeben. Darüber ist eine Niederschrift anzufertigen, die der nachfolgende Zentralausschuß bis zur Beendigung seiner Tätigkeitsdauer zu verwahren hat.
§ 10 Verwaltung und Vertretung durch nachgeordnete Personalvertretungsorgane
Wenn einzelne der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecke in geeigneterer Weise im Wirkungsbereich nachgeordneter Personalvertretungsorgane erfüllt werden können, kann der Zentralausschuß die rechtliche Verselbständigung eines Teiles des Personalvertretungsfonds und dessen Zuordnung zu einem bestimmten Personalvertretungsorgan beschließen. Ein solcher Beschluß des Zentralausschusses bedarf der Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder. Die Festsetzung des Ausmaßes des Fondsvermögens hat nach Maßgabe der Zahl der im Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans beschäftigten Arbeitnehmer sowie der zu treffenden Maßnahmen zu erfolgen.
§ 11
Die Verwaltung des nach § 10 rechtlich verselbständigten Personalvertretungsfonds obliegt dem Personalvertretungsorgan, dem der Fonds zugeordnet ist. Vertreter des Personalvertretungsfonds ist der Vorsitzende dieses Personalvertretungsorgans, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Im übrigen sind die §§ 4 bis 9 sinngemäß anzuwenden.
§ 12 Vertretungsweise Verwaltung
(1) In der Versammlung, in der die Einhebung einer Personalvertretungsumlage beschlossen wurde (§ 1), hat die Personalvertreterversammlung auch eine Regelung über die Verwaltung und Vertretung des Personalvertretungsfonds bei zeitweiligem Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs-(Vertretungs)organs (§§ 4, 11) zu beschließen. Dieser Beschluß hat die notwendige Verwaltungstätigkeit zu umschreiben, die Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung und die dafür vorgesehene Person (Personenmehrheit) zu bestimmen sowie eine Regelung zu enthalten, wie die Verständigung der für die vertretungsweise Verwaltung vorgesehenen Person (Personenmehrheit) im Einzelfall zu erfolgen hat.
(2) Die vertretungsweise Verwaltung (Vertretung) des Personalvertretungsfonds kann stimmberechtigten Arbeitnehmern (§ 16 Abs. 1 PBVG) sowie anderen eigenberechtigten Personen (Personenmehrheiten), die in keinem Geschäfts- oder Rechtsverhältnis zum Personalvertretungsfonds stehen, mit deren Zustimmung übertragen werden. Mit der vertretungsweisen Verwaltung kann auch jeder im Unternehmen bestellte Vertrauenspersonenausschuß betraut werden.
(3) Der Vorsitzende der Personalvertreterversammlung hat den gemäß Abs. 1 gefaßten Beschluß den Rechnungsprüfern, dem Betriebsinhaber, der für die Vertretung vorgesehenen Person (Personenmehrheit) sowie der zuständigen Arbeiterkammer schriftlich bekanntzugeben und im Betrieb durch Anschlag kundzumachen.
(4) Im Falle des § 1 Abs. 2 obliegt die Beschlußfassung gemäß Abs. 1 den Betriebsversammlungen; im Falle des § 1 Abs. 3 obliegt diese Beschlußfassung der Betriebsversammlung. Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Wurde kein Beschluß nach Abs. 1 gefaßt, so obliegt die vertretungsweise Verwaltung des Personalvertretungsfonds für die Dauer der Funktionsunfähigkeit eines nachgeordneten Personalvertretungsorgans dem Zentralausschuß, für die Dauer der Funktionsunfähigkeit des Zentralausschusses dem an Lebensjahren ältesten Rechnungsprüfer, wobei die vertretungsweise Verwaltung aber jeweils nicht länger als ein Jahr dauern darf. Bestehen keine funktionsfähigen Rechnungsprüfer, so hat die zuständige Arbeiterkammer den Personalvertretungsfonds vertretungsweise zu verwalten. In diesem Fall kann jeder Arbeitnehmer des Betriebes die zuständige Arbeiterkammer vom Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs- und Vertretungsorgans verständigen. Die vertretungsweise Verwaltung hat sich auf die Besorgung laufender Angelegenheiten, das ist insbesondere die Gebarung von bestehenden Wohlfahrtseinrichtungen, zu beschränken.
(6) Der zur vertretungsweisen Verwaltung nach Abs. 5 berufene Zentralausschuß kann eine Personalvertreterversammlung einberufen, die durch Beschluß eine andere Person (Personenmehrheit) mit der vertretungsweisen Verwaltung für die Dauer der Funktionsunfähigkeit des nachgeordneten Personalvertretungsorgans, längstens aber für ein Jahr, beauftragen kann. Der zur vertretungsweisen Verwaltung nach Abs. 5 berufene Rechnungsprüfer oder die Arbeiterkammer kann eine Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) einberufen, die durch Beschluß eine andere Person (Personenmehrheit) mit der vertretungsweisen Verwaltung für die Dauer der Funktionsunfähigkeit des Zentralausschusses, längstens aber für ein Jahr, beauftragen kann. Im übrigen gilt Abs. 5 letzter Satz.
(7) Die gemäß Abs. 1 oder 6 mit der vertretungsweisen Verwaltung Betrauten haben die zuständige Arbeiterkammer, den Betriebsinhaber sowie – außer in den Fällen des Abs. 5 – die Rechnungsprüfer unverzüglich schriftlich von der Aufnahme oder Beendigung ihrer Tätigkeit in Kenntnis zu setzen. Sie haben bei Aufnahme der Tätigkeit eine Zwischenrechnung vorzunehmen. §§ 8 und 9 gelten sinngemäß.
Abschnitt 2
Auflösung des Personalvertretungsfonds; Wiedereingliederung rechtlich verselbständigter Teile in den Personalvertretungsfonds
§ 13 Voraussetzungen
(1) Wird das Unternehmen dauernd eingestellt oder ist die durch Gesetz oder durch Beschluß der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) vorgesehene Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (§ 12 Abs. 1, 5 und 6) abgelaufen, so ist der Personalvertretungsfonds aufzulösen.
(2) Der rechtlich verselbständigte Teil des Personalvertretungsfonds ist wieder einzugliedern, wenn der oder die Betriebe im Wirkungsbereich des nachgeordneten Personalvertretungsorgans dauernd eingestellt werden, oder die durch Gesetz oder durch Beschluß der Personalvertreterversammlung vorgesehene Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (§ 12 Abs. 1, 5 und 6) abgelaufen ist. Die Wiedereingliederung obliegt dem Zentralausschuß.
§ 14 Art und Weise der Auflösung bzw. der Wiedereingliederung
(1) Die Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) hat in der Versammlung, in der die Einhebung einer Personalvertretungsumlage beschlossen wird (§ 1 Abs. 1 bis 3), auch eine nähere Regelung über die Art und Weise der Auflösung des Personalvertretungsfonds und die Verwendung seiner Mittel für den Fall der dauernden Betriebs- oder Unternehmenseinstellung zu beschließen. Anläßlich der rechtlichen Verselbständigung eines Teiles des Personalvertretungsfonds (§ 10) hat die Personalvertreterversammlung eine nähere Regelung über die Wiedereingliederung des rechtlich verselbständigten Teiles in den Personalvertretungsfonds zu beschließen. Später gefaßte Beschlüsse sind nur gültig, wenn sie mindestens ein Jahr vor der dauernden Betriebs- oder Unternehmenseinstellung gefaßt wurden oder in angemessener Weise bei der Verwendung des Fondsvermögens auch jene Arbeitnehmer berücksichtigen, die innerhalb des letzten Jahres vor der Betriebs- oder Unternehmenseinstellung ausgeschieden sind.
(2) Der Vorsitzende der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) hat jeden Beschluß über die Art und Weise der Auflösung des Personalvertretungsfonds und die Verwendung seiner Mittel bzw. über die Wiedereingliederung des rechtlich verselbständigten Teiles in den Personalvertretungsfonds der zuständigen Arbeiterkammer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben und durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.
§ 15 Durchführung der Auflösung
(1) Wird das Unternehmen dauernd eingestellt, so obliegt die Durchführung der Auflösung des Personalvertretungsfonds bis zur Beendigung seiner Tätigkeitsdauer dem Zentralausschuß. Der Zentralausschuß hat die bevorstehende Auflösung dem Betriebsinhaber, den Rechnungsprüfern sowie der zuständigen Arbeiterkammer schriftlich bekanntzugeben und durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.
(2) Der Zentralausschuß hat unverzüglich einen Rechenschaftsbericht und einen Gebarungsausweis zu erstellen; § 8 gilt sinngemäß. Ist im Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeitsdauer des Zentralausschusses die Auflösung des Personalvertretungsfonds noch nicht abgeschlossen, so hat der ehemalige Zentralausschußvorsitzende gemeinsam mit den ehemaligen Rechnungsprüfern den Personalvertretungsfonds aufzulösen. Nach Durchführung der Auflösung sind sämtliche Unterlagen, die den aufgelösten Personalvertretungsfonds betreffen, der zuständigen Arbeiterkammer zu übermitteln.
(3) Wird der Personalvertretungsfonds infolge Ablaufs der Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (§ 12 Abs. 1, 5 und 6) aufgelöst, so hat die zuständige Arbeiterkammer die Auflösung durchzuführen.
§ 16
Die zuständige Arbeiterkammer hat die Durchführung der Auflösung durch einen Vertreter im Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen. Die §§ 29, 31 zweiter und dritter Satz, 32 und 36 gelten sinngemäß.
§ 17
Die Durchführung der Auflösung des Personalvertretungsfonds obliegt der zuständigen Arbeiterkammer, wenn
1. kein Beschluß der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) über die Art und Weise der Auflösung des Personalvertretungsfonds und die Verwendung der Mittel vorliegt;
2. der Beschluß der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) keine dem § 1 Abs. 1 entsprechende Verwendung der Mittel unter Berücksichtigung der Regelung des § 14 Abs. 1 dritter Satz vorsieht;
3. der Beschluß der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) undurchführbar geworden ist.
§ 18
Ein nach Durchführung der Auflösung verbleibender Vermögensüberschuß ist von der zuständigen Arbeiterkammer für Wohlfahrtsmaßnahmen oder Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer zu verwenden.
Abschnitt 3
Trennung und Aufteilung von Personalvertretungsfonds
§ 19
(1) Wird ein Betrieb oder das Unternehmen aufgeteilt oder werden Betriebs- oder Unternehmensteile ausgegliedert und werden die Betriebs- oder Unternehmensteile rechtlich verselbständigt, so ist das Fondsvermögen auf die Fonds jener Zentralausschüsse bzw. Betriebsräte, die nach Abschluß der Umstrukturierungsmaßnahmen in den verselbständigten Betriebs- oder Unternehmensteilen errichtet sind, aufzuteilen. Die Aufteilung hat nach dem Verhältnis der Zahl der Beschäftigten in den Betriebs- oder Unternehmensteilen am Tag der handelsrechtlichen Wirksamkeit der Verselbständigung zur Zahl der Beschäftigten im Betrieb oder Unternehmen vor der Ausgliederung zu erfolgen.
(2) Bei der Aufteilung nach Abs. 1 sind nur jene Betriebs- oder Unternehmensteile bzw. die in diesen Teilen Beschäftigten zu berücksichtigen, in denen sich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches der Personalvertretungsorgane des ursprünglichen Betriebes oder Unternehmens (§ 36 PBVG) ein Zentralausschuß bzw. ein Betriebsrat konstituiert.
(3) Der Zentralausschuß des ursprünglichen Betriebes bzw. Unternehmens hat die zuständige Arbeiterkammer unverzüglich von einer Umstrukturierungsmaßnahme, die eine Aufteilung des Personalvertretungsfonds bedingt, zu verständigen. Die Durchführung der Vermögensübertragung obliegt den in den verselbständigten Betriebs- oder Unternehmensteilen errichteten Zentralausschüssen bzw. Betriebsräten. Die zuständige Arbeiterkammer hat die Durchführung der Vermögensübertragung durch einen Vertreter im Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen; die §§ 30, 31 zweiter und dritter Satz, 32 und 36 gelten sinngemäß.
(4) Die Durchführung der Vermögensübertragung bei Aufteilung des Personalvertretungsfonds obliegt der zuständigen Arbeiterkammer, wenn
1. kein Beschluß der in den verselbständigten Betriebs- oder Unternehmensteilen errichteten Zentralausschüsse bzw. Betriebsräte über die Art und Weise der Aufteilung des Personalvertretungsfonds vorliegt;
2. der Beschluß der in den verselbständigten Betriebs- oder Unternehmensteilen errichteten Zentralausschüsse bzw. Betriebsräte keine dem § 48 Abs. 1 PBVG bzw. dem § 73 Abs. 1 ArbVG entsprechende Verwendung der Mittel vorsieht;
3. der Beschluß der in den verselbständigten Betriebs- oder Unternehmensteilen errichteten Zentralausschüsse bzw. Betriebsräte undurchführbar geworden ist.
Abschnitt 4
Rechnungsprüfer
§ 20 Wahl
(1) Wurde die Einhebung einer Personalvertretungsumlage beschlossen (§ 1), so hat die Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) drei Rechnungsprüfer und drei Stellvertreter zu wählen.
(2) Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) hat in der Versammlung, in der die Einhebung einer Personalvertretungsumlage beschlossen wurde, zu erfolgen.
§ 21
Die Rechnungsprüfer (Stellvertreter) sind aus dem Kreis der stimmberechtigten Arbeitnehmer, die nicht Mitglieder (Ersatzmitglieder) eines Personalvertretungsorgans sind, mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
§ 22
(1) Die Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung), in der die Wahl der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) erfolgen soll, ist so rechtzeitig einzuberufen, daß die neugewählten Rechnungsprüfer unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Rechnungsprüfer (Stellvertreter) ihre Tätigkeit aufnehmen können.
(2) Die Einberufung hat den Hinweis zu enthalten, daß Wahlvorschläge, die höchstens doppelt so viele Kandidaten enthalten, als Rechnungsprüfer (ausschließlich Stellvertreter) zu wählen sind, schriftlich oder mündlich beim Vorsitzenden der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) erstattet werden können.
§ 23
(1) Wurden Wahlvorschläge eingebracht, so ist über sie in der Reihenfolge ihres Einlangens abzustimmen. Als gewählt gelten die Kandidaten jenes Wahlvorschlages, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
(2) Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit, so ist unmittelbar anschließend ein zweiter Wahlgang durchzuführen. In diesem Wahlgang können Stimmen gültig nur für die beiden Wahlvorschläge abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt jener Wahlvorschlag, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Wurden keine Wahlvorschläge eingebracht, so können Stimmen gültig für jeden in der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) stimmberechtigten Arbeitnehmer, der nicht Mitglied (Ersatzmitglied) eines Personalvertretungsorgans ist (Wahlwerber), abgegeben werden. Für jeden Rechnungsprüfer (Stellvertreter) ist ein gesonderter Wahlgang durchzuführen. Als gewählt gilt jeweils jener Wahlwerber, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Im übrigen gilt Abs. 2 sinngemäß.
§ 24
(1) Unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses hat der Vorsitzende der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt ein Gewählter nicht binnen drei Tagen, daß er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.
(2) Der Vorsitzende hat das Ergebnis der Wahl im Betrieb durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Vertrauenspersonenausschusses kundzumachen und dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer sowie der zuständigen Arbeiterkammer schriftlich mitzuteilen.
§ 25 Tätigkeitsdauer
Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert vier Jahre. Sie beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Rechnungsprüfer (Stellvertreter), wenn die Wahl vor diesem Zeitpunkt erfolgte. Im Fall der Neuwahl der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) während der Funktionsperiode dauert die Funktionsperiode der neu gewählten Rechnungsprüfer (Stellvertreter) jedoch längstens bis zum Ablauf der allgemeinen Funktionsperiode. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 26 Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
(1) Vor Ablauf des im § 25 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter)
1. wenn die Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) die Enthebung der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) beschließt (§ 27);
2. bei Trennung und Aufteilung des Personalvertretungsfonds;
3. wenn das Gericht die Wahl der Rechnungsprüfer für ungültig erklärt;
4. wenn die Rechnungsprüfer (Stellvertreter) funktionsunfähig werden.
(2) Die Funktion eines Rechnungsprüfers (Stellvertreters) endet, wenn
1. der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) die Funktion zurücklegt;
2. der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zum Mitglied (Ersatzmitglied) eines Personalvertretungsorgans gewählt wird;
3. der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) aus dem Betrieb ausscheidet.
(3) Der Zentralausschuß hat die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer durch Anschlag im Betrieb kundzumachen und dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer sowie der zuständigen Arbeiterkammer schriftlich mitzuteilen.
§ 27 Enthebung der Rechnungsprüfer
Die Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Enthebung der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) beschließen. Die Abstimmung ist geheim mittels Stimmzettels durchzuführen. Der Zählung der Stimmzettel ist ein Vertreter der Antragsteller beizuziehen.
§ 28 Aufgaben der Rechnungsprüfer
(1) Die Rechnungsprüfer haben die Verwaltung und Gebarung des Personalvertretungsfonds regelmäßig, tunlichst einmal monatlich, zu überprüfen. Insbesondere haben sie
1. die ausschließliche Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecken zu überprüfen;
2. die Übereinstimmung der Gebarung mit den die Gebarung betreffenden Beschlüssen des Zentralausschusses zu überprüfen;
3. die Buchführung des Kassaverwalters auf die ziffernmäßige Richtigkeit, den Kassastand sowie gegebenenfalls auch das Inventar und den Warenstand zu überprüfen, wobei die Aufnahme des Kassa- und Warenstandes sowie des Inventars in Anwesenheit des Kassaverwalters oder des Zentralausschußvorsitzenden (Stellvertreter) zu erfolgen hat;
4. auf Verlangen des Zentralausschusses jederzeit eine Überprüfung vorzunehmen;
5. bei jedem Wechsel in der Person des Kassaverwalters den Kassaabschluß zu überprüfen und dem Kassaverwalter auf Verlangen eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Übergabe auszustellen;
6. bei Beendigung der Tätigkeitsdauer des Zentralausschusses dessen Rechenschaftsbericht und Gebarungsausweis zu überprüfen und gegenzuzeichnen.
(2) Die Rechnungsprüfer haben sich bei ihrer Tätigkeit eines oder mehrerer Abschlußprüfer zu bedienen. Die Prüfung der Abschlußprüfer hat die rechnerische Richtigkeit und die ordnungsgemäße Buchführung zu umfassen. Im übrigen ist auf die Tätigkeit der Rechnungsprüfer § 30 sinngemäß anzuwenden.
(3) Hat die Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) keinen Beschluß gemäß § 12 Abs. 1 gefaßt, so obliegt die vertretungsweise Verwaltung des Personalvertretungsfonds für die Dauer des Fehlens eines ordentlichen Verwaltungs- und Vertretungsorgans, höchstens aber für ein Jahr, dem an Lebensjahren ältesten Rechnungsprüfer.
§ 29
(1) Die Rechnungsprüfer haben die Ergebnisse ihrer Prüfungstätigkeit zum Gegenstand eines Berichtes an die nächste Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) zu machen.
(2) Die Rechnungsprüfer haben überdies den Zentralausschuß von festgestellten Mängeln der Buch- oder Geschäftsführung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen und Vorschläge für deren Beseitigung zu erstatten; erforderlichenfalls sind die festgestellten Mängel auch der zuständigen Arbeiterkammer schriftlich bekanntzugeben.
(3) Festgestellte Mängel, die eine sofortige Untersuchung oder Beseitigung erfordern, sind dem Vorsitzenden des Zentralausschusses (Stellvertreter) unverzüglich mündlich bekanntzugeben.
§ 30
(1) Die Rechnungsprüfer haben ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebes zu vollziehen. Auf Verlangen der Rechnungsprüfer haben die Mitglieder des Zentralausschusses, der Betriebsinhaber sowie jeder Arbeitnehmer des Betriebes den Rechnungsprüfern die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Sofern § 29 nicht anderes bestimmt, sind die Rechnungsprüfer zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Verhältnisse und Angelegenheiten des Personalvertretungsfonds, des Betriebes und der Arbeitnehmer verpflichtet.
Abschnitt 5
Revision
§ 31
Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung und der Verwendung der Mittel des Personalvertretungsfonds sowie seiner rechtlich verselbständigten Teile obliegt der zuständigen Arbeiterkammer. Diese hat mit der Durchführung der Revision Angestellte, die die fachliche Eignung hiezu besitzen (Revisoren), zu betrauen. Erforderlichenfalls kann die Revision auch fachlich geeigneten Personen, die nicht Angestellte der zuständigen Arbeiterkammer sind, übertragen werden.
§ 32
(1) Der Revisor hat sich gegenüber dem Zentralausschuß mit einem von der zuständigen Arbeiterkammer ausgestellten Ausweis und einem schriftlichen Auftrag zu legitimieren, aus dem die Befugnis zur Revision des Personalvertretungsfonds hervorgeht.
(2) Im übrigen gilt § 30 sinngemäß mit der Maßgabe, daß auch die Rechnungsprüfer zur Auskunftserteilung verpflichtet sind.
§ 33
(1) Der Personalvertretungsfonds ist regelmäßig, tunlichst einmal jährlich, einer Revision zu unterziehen. Die Revision kann ohne vorherige Anzeige vorgenommen werden. Eine Revision ist unverzüglich und ohne vorherige Anzeige vorzunehmen, wenn der Arbeiterkammer begründete Hinweise auf Mängel in der Gebarung gegeben werden.
(2) Ersuchen der Zentralausschuß oder die Rechnungsprüfer um die Vornahme einer Revision, so ist dem Ersuchen unverzüglich zu entsprechen. Eine Revision auf Ersuchen des Zentralausschusses (der Rechnungsprüfer) ersetzt nicht die Vornahme einer Revision nach Abs. 1.
§ 34
(1) Die Revision hat sich auf die Gebarung mit der Personalvertretungsumlage und mit den sonstigen Vermögenschaften des Personalvertretungsfonds, insbesondere auf die Gebarung in den ausschließlich vom Zentralausschuß verwalteten Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer, zu erstrecken. Der Überprüfung unterliegen die ziffernmäßige Richtigkeit der Buchführung, die Übereinstimmung der Gebarung mit den die Gebarung betreffenden Beschlüssen des Zentralausschusses sowie die ausschließliche Verwendung der Mittel des Personalvertretungsfonds zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecken.
(2) Der Revisor hat insbesondere die Richtigkeit der Aufzeichnungen gemäß § 6 Abs. 3 zu prüfen. Die Aufnahme der Vermögenschaften (insbesondere Kassa- und Kontostände der Girokonten, Sparbücher, Anleihen, des Sachanlagevermögens und allfälliger Verbindlichkeiten) hat in Anwesenheit des Kassaverwalters oder des Zentralausschußvorsitzenden (Stellvertreters) sowie erforderlichenfalls der Rechnungsprüfer zu erfolgen.
§ 35
(1) Der Revisor hat das Ergebnis der Revision (Revisionsbericht) unverzüglich dem Zentralausschuß und den Rechnungsprüfern schriftlich mitzuteilen. Im übrigen gilt § 29 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(2) Der Zentralausschuß hat den Revisionsbericht unverzüglich in einer Sitzung zu beraten und zum Gegenstand eines Berichtes an die nächste Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) zu machen.
(3) Der Revisor ist berechtigt, an dieser Zentralausschußsitzung und dieser Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Termin und Ort der Zentralausschußsitzung und der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) sind der zuständigen Arbeiterkammer rechtzeitig bekanntzugeben.
§ 36
Die Kosten der Revision sowie die Barauslagen der Revisoren sind von der zuständigen Arbeiterkammer zu tragen.
Abschnitt 6
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 37
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.