(1) Die Verwaltung des Personalvertretungsfonds obliegt dem Zentralausschuß.
(2) Vertreter des Personalvertretungsfonds ist der Vorsitzende des Zentralausschusses, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter (§ 12 Abs. 4 und 5 der Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung, BGBl. II Nr. 335/1998).
(3) Wenn ein Zentralausschuß nicht zu errichten ist, obliegt die Verwaltung des Personalvertretungsfonds dem Vertrauenspersonenausschuß. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
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