§ 4 Verwaltung und Vertretung des Personalvertretungsfonds — Personalvertretungsfonds-Verordnung
Gliederung
Abschnitt 1 Errichtung und Verwaltung des Personalvertretungsfonds
§ 4 Verwaltung und Vertretung des Personalvertretungsfonds
Rückverweise
(1) Die Verwaltung des Personalvertretungsfonds obliegt dem Zentralausschuß.
(2) Vertreter des Personalvertretungsfonds ist der Vorsitzende des Zentralausschusses, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter (§ 12 Abs. 4 und 5 der Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung, BGBl. II Nr. 335/1998).
(3) Wenn ein Zentralausschuß nicht zu errichten ist, obliegt die Verwaltung des Personalvertretungsfonds dem Vertrauenspersonenausschuß. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
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