§ 3 Personalvertretungsfonds — Personalvertretungsfonds-Verordnung
Gliederung
Abschnitt 1 Errichtung und Verwaltung des Personalvertretungsfonds
§ 3 Personalvertretungsfonds
Rückverweise
(1) Die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage sowie sonstige für die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Personalvertretungsfonds.
(2) Die Mittel des Personalvertretungsfonds dürfen nur zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.
(3) Jede Errichtung eines Personalvertretungsfonds ist vom Zentralausschuß unverzüglich schriftlich der zuständigen Arbeiterkammer bekanntzugeben.
Keine Ergebnisse gefunden