Verordnung mit der die Dienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung verlängert wird
Vorwort
§ 1
Die Wochendienstzeit der Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, beträgt 41 Stunden.
§ 2
(1) Die Wochendienstzeit der Soldaten
1. an der Heeresunteroffiziersakademie, die am III. und IV. Abschnitt der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2,
2. an der Theresianischen Militärakademie, die
a) am Vorbereitungssemester oder
b) am Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe H 2 oder
c) an der Truppenoffiziersausbildung,
3. an der Landesverteidigungsakademie, die am Generalstabskurs teilnehmen,
beträgt 50 Stunden.
(2) Diese Wochendienstzeit ist im mehrmonatlichen Durchschnitt zu erbringen.
§ 3
(1) Es treten in Kraft:
1. §§ 1 und 3 mit 1. Jänner 1995,
2. § 2 mit 1. September 1995.
(2) Der § 2 der Verordnung der Bundesregierung, mit der die Wochendienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bundesdienst verlängert wird, BGBl. Nr. 799/1974, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.
(3) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 596/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.