BundesrechtVerordnungenVerordnung mit der die Dienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung verlängert wird

Verordnung mit der die Dienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung verlängert wird

In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date

§ 1

Die Wochendienstzeit der Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, beträgt 41 Stunden.

§ 2

(1) Die Wochendienstzeit der Soldaten

1. an der Heeresunteroffiziersakademie, die am III. und IV. Abschnitt der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2,

2. an der Theresianischen Militärakademie, die

a) am Vorbereitungssemester oder

b) am Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe H 2 oder

c) an der Truppenoffiziersausbildung,

3. an der Landesverteidigungsakademie, die am Generalstabskurs teilnehmen,

beträgt 50 Stunden.

(2) Diese Wochendienstzeit ist im mehrmonatlichen Durchschnitt zu erbringen.

§ 3

(1) Es treten in Kraft:

1. §§ 1 und 3 mit 1. Jänner 1995,

2. § 2 mit 1. September 1995.

(2) Der § 2 der Verordnung der Bundesregierung, mit der die Wochendienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bundesdienst verlängert wird, BGBl. Nr. 799/1974, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.

(3) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 596/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.