(1) Die Wochendienstzeit der Soldaten
1. an der Heeresunteroffiziersakademie, die am III. und IV. Abschnitt der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2,
2. an der Theresianischen Militärakademie, die
a) am Vorbereitungssemester oder
b) am Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe H 2 oder
c) an der Truppenoffiziersausbildung,
3. an der Landesverteidigungsakademie, die am Generalstabskurs teilnehmen,
beträgt 50 Stunden.
(2) Diese Wochendienstzeit ist im mehrmonatlichen Durchschnitt zu erbringen.
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