(1) Es treten in Kraft:
1. §§ 1 und 3 mit 1. Jänner 1995,
2. § 2 mit 1. September 1995.
(2) Der § 2 der Verordnung der Bundesregierung, mit der die Wochendienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bundesdienst verlängert wird, BGBl. Nr. 799/1974, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.
(3) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 596/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.
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