BundesrechtVerordnungenEDV-Kaufmann-Ausbildungsordnung

EDV-Kaufmann-Ausbildungsordnung

In Kraft seit 14. Mai 1998
Up-to-date

§ 1

14.05.1998

Lehrberuf in der Warendistribution

§ 1. In der Warendistribution von EDV-Systemen ist der Lehrberuf EDV-Kaufmann mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

§ 2

14.05.1998

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf EDV-Kaufmann ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1. Beratung von Kunden bei der Auswahl von Standardprodukten in Hardware, Software und elektronischen Datenverarbeitungssystemen unter Berücksichtigung technischer, kaufmännischer und rechtlicher Voraussetzungen,

2. Analysieren der Kundenanforderungen und Vorschlagen geeigneter elektronischer Datenverarbeitungssystemlösungen,

3. Anbieten von Service- und Betreuungskonzepten und Abstimmen auf Kundenwünsche,

4. Herstellen von Betriebsbereitschaft von Hardware, Installieren und Konfigurieren von Software sowie von einfachen Netzwerken,

5. Fehlersuche und Beheben einfacher Störungen,

6. Arbeiten mit Personalcomputern (auch in Netzwerken),

7. Vorbereiten, Bereitstellen und Präsentieren des betrieblichen Sortiments an Waren- und Dienstleistungen,

8. Entgegennehmen von Bestellungen und Abwickeln von Kundenaufträgen, inklusive Rechnungslegung und Zahlungsverkehr,

9. Annehmen, Kontrollieren, Lagern und Pflegen der Waren, Inventarisieren der Bestände,

10. Abschließen von Kaufverträgen und Lizenzverträgen, Ausstellen von Verkaufsdokumenten wie zB Garantiescheinen, Empfangsquittungen und sonstigen Unterlagen.

§ 3

14.05.1998

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf EDV-Kaufmann wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

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1. Der Lehrbetrieb

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1.1 Wirtschaftliche Stellung des Lehrbetriebes

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1.1.1 Einführung in die -

Aufgaben, die

Branchenstellung

und das

Warensortiment

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1.1.2 Kenntnis der -

Betriebs- und

Rechtsform des

Lehrbetriebes

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1.1.3 - Kenntnis der Marktposition, der

Standorteinflüsse, des Kundenkreises,

mit seinen Einkaufsgewohnheiten sowie

des Kundenverhaltens

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1.1.4 - Grundkenntnisse über betriebsrelevante

Rechtsvorschriften

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1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung

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1.2.1 Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen

Einrichtungen und der technischen Betriebs- und

Hilfsmittel insbesondere der elektronischen

Datenverarbeitung

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1.2.2 Kenntnis der Unfallgefahren sowie der einschlägigen

Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht

kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der

Gesundheit

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1.2.3 Grundkenntnisse der aushangpflichtigen

arbeitsrechtlichen Vorschriften

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1.3 Ausbildung im dualen System

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1.3.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des

Berufsausbildungsgesetzes)

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1.3.2 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über

wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

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1.4 Organisation und Warenwirtschaft

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1.4.1 Kenntnis des Kenntnis der Kenntnis der

organisatorischen betrieblichen betrieblichen Kosten

Aufbaus sowie der Arbeitsabläufe, und ihrer

Aufgaben und der betrieblichen Auswirkungen auf die

Zuständigkeit der Warenbewegung und Rentabilität und die

einzelnen der sich daraus Preisgestaltung

Betriebsbereiche ergebenden Belege

und der

betrieblichen

Arbeitsabläufe

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1.5 Verwaltung

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1.5.1 Einschlägige Arbeiten mit

Schriftverkehrsarbeiten, Arbeiten Formularen und

bei Posteingang, Postausgang, Ablage Vordrucken

und Evidenz

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1.5.2 Arbeiten mit Personalcomputern (auch in Netzwerken)

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1.5.3 - Kenntnis über das Anlegen und Führen

von Statistiken oder Dateien

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1.5.4 - - Grundkenntnisse über

betriebliche Risken

und deren Versiche-

rungsmöglichkeiten

sowie über

Schadensmeldungen

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1.5.5 Grundkenntnisse - -

über den Verkehr

mit den für den

Lehrbetrieb und

den Lehrling

wichtigen

Behörden,

Sozialversiche-

rungsträgern und

Organisationen

der Arbeitgeber

und Arbeitnehmer

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2. Warenbeschaffung und Lagerung

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2.1 Einkaufsplanung/Warenbeschaffung

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2.1.1 - Mitwirken bei der Ermittlung des Bedarfs

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2.1.2 Vorbereiten von Warenbestellungen, Bestellen der Waren

Mitwirken bei Warenbestellungen

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2.1.3 Überwachen der Liefertermine Maßnahmen bei

Lieferverzug

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2.1.4 - Kenntnis über Möglichkeiten des

Einkaufs und dessen Abwicklung sowie

über wichtige Vereinbarungen im

Zusammenhang mit dem Einkauf wie

Einkaufskonditionen, Liefer- und

Zahlungsbedingungen

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2.1.5 - Grundkenntnisse einer rechnergestützten

Erfassung, Steuerung und Kontrolle der

betrieblichen Warenbewegung

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2.2 Warenannahme und Warenübernahme

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2.2.1 - Warenannahme, Vergleichen der

gelieferten Waren mit Lieferpapieren

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2.2.2 - Feststellen von Ergreifen von

Mängeln und Maßnahmen bei

Schäden bei Waren Mängeln und Schäden

und Verpackung bei Waren und

Verpackungen

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2.3 Warenlagerung

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2.3.1 Fachgerechtes Lagern und Pflegen der Waren unter

Bedachtnahme auf Ordnung, Sicherheit und

Wirtschaftlichkeit; Überprüfen der Warenverbrauchsfristen

und Ablauftermine

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2.3.2 - Kenntnis der Lagerorganisation,

Kenntnis und Anwendung der technischen

und rechnergestützten Lagerhilfsmittel

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2.3.3 - Verwalten und Kontrollieren des Lagers,

Feststellen des Lagerbedarfs,

Überwachen des Lagerbestandes

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2.3.4 - Kenntnis über Bedeutung und Aufgabe der

Inventur; Mitarbeit bei der Inventur

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3. Beratung und Verkauf

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3.1 Beratung

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3.1.1 Kenntnis des betrieblichen Warensortiments hinsichtlich

der fachlichen Zusammensetzung, Breite, Tiefe und der

Herkunft, Eigenschaft, Beschaffenheit, Form, Ausführung

sowie Verwendungsmöglichkeiten und Umweltverträglichkeit

der jeweiligen Waren

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3.1.2 Kenntnis der handels- und branchenüblichen

Warenbezeichnungen und Fachausdrücke, der handels- und

branchenüblichen Maße, Mengen- und Verpackungseinheiten

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3.1.3 - Kenntnis der das betriebliche

Warensortiment bestimmenden Faktoren,

die sich aus Standort, Kundenkreis,

Wettbewerbssituation, Preisgestaltung,

Einkaufs- und Verkaufsmöglichkeiten

ergeben

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3.1.4 - Information und Beratung von Kunden

über Eigenschaften der Hardware und der

Peripheriegeräte sowie der

dazugehörigen Standardsoftware

(Einsatz- und Servicemöglichkeiten);

Erläuterung der Qualitäts- und

Preisunterschiede

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3.1.5 - Kenntnis über gebräuchliche

Betriebssysteme

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3.1.6 - Kenntnis der wichtigsten

Programmiersprachen

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3.1.7 - Mitarbeit beim Herstellen der

Betriebsbereitschaft von Hardware,

Installieren bzw. Konfigurieren von

Software und einfachen Netzwerken

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3.1.8 - Kenntnis über Standardsoftware,

Netzwerkprogramme und Virenschutz

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3.1.9 - Kenntnis über Datenübertragungssysteme

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3.1.10 Ermittlung der für Beratung notwendigen aktuellen

Ausstattung der Kunden mit Hard- und Software

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3.1.11 - Mitarbeit bei der Erstellung von

Anforderungsanalysen und

Lösungskonzepten

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3.1.12 Anbieten und Durchführen von betrieblichen

Serviceleistungen beim Verkauf

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3.1.13 Kenntnis über Umweltschutz und Durchführung von

fachgerechter Entsorgung

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3.1.14 - Fehlersuche und Behebung einfacher

Störungen

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3.2 Warenverkauf

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3.2.1 Kenntnis des fachgerechten Verhaltens gegenüber Kunden;

Führen von Verkaufsgesprächen, Bedarf und Wünsche der Kunden

ermitteln, Verkaufsargumente ableiten, Fragen und Einwände

der Kunden berücksichtigen

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3.2.2 - Kenntnis der wichtigsten Bestimmungen

des softwarebezogenen Urheberrechtes,

des Datenschutzrechtes und der gängigen

Lizenzverträge

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3.2.3 Kenntnis der Durchführen der Preisauszeichnung

Preisauszeich-

nungsvorschriften

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3.2.4 Kenntnis der verkaufsbezogenen rechtlichen Bestimmungen

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3.2.5 Kenntnis der Mitwirken bei der Planung, Organisation

Ziele, Umsetzung und Durchführung von werbe- und

und Wirkungsweise verkaufsfördernden Maßnahmen

von

Werbemaßnahmen

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3.2.6 Fachgerechtes Verpacken und Ausfolgen der Waren

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3.2.7 - Kenntnis über Möglichkeiten der

Warenzustellung

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3.2.8 - Kenntnis der Kenntnis über

betriebsüblichen Verhalten bei

Behandlung von Reklamationen,

Reklamationen und Bearbeiten von

des Reklamationsfällen

betriebsüblichen

Warenumtausches

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3.2.9 - Kenntnis der betriebsüblichen

Maßnahmen gegen Ladendiebstahl und des

Verhaltens bei Ladendiebstahl

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3.3 Verkaufsabrechnung

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3.3.1 Ermittlung des Verkaufspreises

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3.3.2 - Kenntnis der angewandten

Abrechnungssysteme und der damit

verbundenen Sicherheitsmaßnahmen

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3.3.3 Ausstellen von Lieferscheinen und Kundenrechnungen

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3.3.4 - - Abwickeln des baren

und unbaren

Zahlungsverkehrs;

Ausstellen von

Zahlungsbelegen

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4. Betriebliches Rechnungswesen

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4.1 Steuern und Abgaben

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4.1.1 - Grundkenntnisse der

betriebsspezifischen Steuern und

Abgaben

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4.2 Rechnungswesen

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4.2.1 Grundkenntnisse - -

über die Aufgaben

und Funktion des

betriebsüblichen

Rechnungswesens

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4.2.2 Grundkenntnisse - -

über

rechnergestützte

Abläufe im

betriebsüblichen

Rechnungswesen

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4.2.3 - - Grundkenntnisse der

Lohn- und

Gehaltsverrechnung

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4.2.4 Grundkenntnisse Grundkenntnisse der

der betriebssüblichen Kostenrechnung

betriebsüblichen

Buchungsunter-

lagen in

Zusammenhang mit

den Aufgaben und

der Funktion der

betriebsüblichen

Buchführung

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4.3 Zahlungsverkehr

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4.3.1 - Kenntnis des Zahlungsverkehrs mit

Lieferanten, Kunden, Behörden, Post,

Geld- und Kreditinstituten

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4.3.2 - - Kenntnis des

betriebsüblichen

Verfahrens bei

Zahlungsverzug,

Durchführen

einfacher

einschlägiger

Arbeiten

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§ 4

14.05.1998

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf EDV-Kaufmann gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Geschäftsfall, Einrichtung und Präsentation von Standardsoftware und Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Kaufmännisches Rechnen und Buchführung.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf EDV-Kaufmann oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

§ 5

14.05.1998

Praktische Prüfung

Geschäftsfall

§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand Geschäftsfall erfolgt schriftlich und mündlich.

(2) Der schriftliche Teil hat den Handel mit elektronischen Datenverarbeitungssystemen einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs zu umfassen und sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1. Warenbeschaffung,

2. Warenannahme und Mängelfeststellung,

3. Angebotserstellung und Verkaufsvorbereitung,

4. Reklamation.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 75 Minuten ausgearbeitet werden kann. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(4) Der schriftliche Teil ist nach 90 Minuten zu beenden.

(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.

(6) Der mündliche Teil soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Er ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

§ 6

14.05.1998

Einrichtung und Präsentation von Standardsoftware

§ 6. (1) Die Prüfung erfolgt mündlich vor der gesamten Prüfungskommission und hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1. Herstellen der Betriebsbereitschaft von Hardware, Installieren und Konfigurieren von Software,

2. Demonstration der eingerichteten Standardsoftware,

3. Verkaufsargumentation und Bedienungshinweise zum eingerichteten System.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 20 Minuten dauern. Sie ist nach 30 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

§ 7

14.05.1998

Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung

§ 7. (1) Die Prüfung erfolgt mündlich vor der gesamten Prüfungskommission und hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1. Qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnis über die Waren des Fachbereichs,

2. Werbung und Verkaufsförderung,

3. Warengruppenspezifische Besonderheiten von Waren des Fachbereichs,

4. Kundenberatung und Information,

5. Softwarebezogenes Urheberrecht, Datenschutzrecht und gängige Lizenzverträge,

6. Verkaufsabwicklung,

7. Anbahnung von Zusatzverkäufen,

8. Verkaufsabrechnung,

9. Behandlung von Reklamationen.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Unter Bedachtnahme auf das Warensortiment des Lehrbetriebs und den warengruppenspezifischen Besonderheiten des Fachbereichs ist die Prüfung in Form eines möglichst lebendigen Verkaufsgesprächs zu führen. Auf verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen und Berufsvorschriften des Fachbereichs ist Bedacht zu nehmen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

§ 9

14.05.1998

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 9. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß des schriftlichen Teils des Gegenstandes Geschäftsfall für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

§ 10

14.05.1998

Kaufmännisches Rechnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen, wobei auch der Rechengang auszuführen ist:

1. Prozentrechnungen,

2. Schlußrechnungen,

3. einfache Kalkulation.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

§ 11

14.05.1998

Buchführung

§ 11. (1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

§ 12

14.05.1998

Wiederholungsprüfung

§ 12. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

§ 13

14.05.1998

Zusatzprüfung

§ 13. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf EDV-Kaufmann abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand „Einrichtung und Präsentation von Standardsoftware''. Für die Zusatzprüfung gilt § 6 sinngemäß.