BundesrechtVerordnungenEDV-Kaufmann-Ausbildungsordnung§ 13

§ 13

In Kraft seit 14. Mai 1998
Up-to-date

14.05.1998

Zusatzprüfung

§ 13. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf EDV-Kaufmann abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand „Einrichtung und Präsentation von Standardsoftware''. Für die Zusatzprüfung gilt § 6 sinngemäß.

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