BundesrechtVerordnungenEDV-Kaufmann-Ausbildungsordnung§ 1

§ 1

In Kraft seit 14. Mai 1998
Up-to-date

14.05.1998

Lehrberuf in der Warendistribution

§ 1. In der Warendistribution von EDV-Systemen ist der Lehrberuf EDV-Kaufmann mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

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