BundesrechtVerordnungenBestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten

Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten

In Kraft seit 15. November 1996
Up-to-date

§ 1

(1) Diese Verordnung gilt für

1. Haushaltsgeräte der im Abs. 2 angeführten Familien, die im Leerlauf oder bei üblicher Belastung einen größeren A-bewerteten Schalleistungspegel als 80 dB entwickeln,

und

2. nicht unter die Z 1 fallende Haushaltsgeräte der im Abs. 2 angeführten Familien nach Maßgabe des § 72 Abs. 3 GewO 1994.

(2) Unter diese Verordnung fallen folgende Familien von Haushaltsgeräten (§ 2 Z 2):

1. Kühl- und Gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte,

2. Waschmaschinen und Wäschetrockner sowie entsprechende Kombinationsgeräte,

3. Geschirrspüler,

4. Elektrogeräte zur Zubereitung oder Verarbeitung von Lebensmitteln (wie Backöfen und Mixer),

5. Gasbacköfen,

6. elektrische Geräte zur Warmwasserbereitung und zur Warmwasserspeicherung,

7. Gasgeräte zur Warmwasserbereitung und zur Warmwasserspeicherung,

8. Lichtquellen,

9. Klimageräte,

10. elektrische Wartungs- und Reinigungsgeräte (wie Staubsauger).

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

1. Geräte, Einrichtungen oder Maschinen, die ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke bestimmt sind,

2. Geräte, die feste Bestandteile eines Gebäudes oder der Installationen eines Gebäudes sind, zB Klima-, Heizungs- oder Lüftungsanlagen ausgenommen Haushaltsventilatoren, Dunstabzugshauben und freistehende Heizgeräte, Ölbrenner für Zentralheizungen sowie Pumpen für Wasserversorgungsanlagen und Abwasseranlagen,

3. Bestandteile von Einrichtungen, wie Motoren,

4. elektroakustische Geräte.

§ 2

Diese Verordnung versteht unter

1. Haushaltsgeräten Maschinen, Maschinenteile oder Anlagen, die hauptsächlich zur Verwendung im Inneren einer Wohnstätte einschließlich Keller, Garagen und anderer Nebenräume bestimmt sind, insbesondere Haushaltsgeräte zur Wartung, zur Reinigung, zur Zubereitung und Konservierung von Lebensmitteln, zur Erzeugung und Verbreitung oder zum Entzug von Wärme (zB Heizgeräte und Kältemaschinen) oder zur Klimatisierung und andere Haushaltsgeräte zu nichtgewerblicher Verwendung;

2. Familie von Haushaltsgeräten alle Modelle (oder Typen) der verschiedenen Haushaltsgeräte, die zur Verrichtung derselben Aufgabe ausgelegt und gebaut sind und von der gleichen Hauptenergiequelle gespeist werden; eine Familie umfaßt im allgemeinen mehrere Modelle (oder Typen);

3. Serie von Haushaltsgeräten alle Haushaltsgeräte desselben Modells (oder Typs) mit festgelegten Merkmalen, die von demselben Hersteller gebaut werden;

4. Partie Haushaltsgeräte die festgelegte Menge einer bestimmten Serie, die unter einheitlichen Bedingungen hergestellt oder erzeugt wurde;

5. Geräuschemission den A-bewerteten Schalleistungspegel LWA des Haushaltsgeräts in Dezibel (dB) mit Bezug auf die Schalleistung von einem Pikowatt (1 pW), der auf dem Luftweg übertragen wird.

§ 3

(1) Die Aufschrift über die Geräuschemission von Haushaltsgeräten (§ 72 Abs. 1 und 3 GewO 1994) hat den gemäß den §§ 4 und 5 bestimmten A-bewerteten Schalleistungspegel in dB, gerundet auf eine ganze Zahl, zu enthalten (Kennzeichnungswert LWA).

(2) Für die in Ergänzungsverordnungen zur Produkte-Verbrauchsangabenverordnung 2011 PVV 2011, BGBl. II Nr. 232/2011, wie der Kühlgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 569/1994, angeführten Haushaltsgeräte ist die Aufschrift gemäß Abs. 1 auf dem in diesen Verordnungen vorgesehenen Etikett anzubringen.

§ 4

Der Kennzeichnungswert LWA ist zu bestimmen:

1. von akkreditierten Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992),

2. von Ziviltechnikern einschlägiger Fachrichtung,

3. von zur Durchführung dieser Tätigkeit berechtigten Gewerbetreibenden,

4. vom Hersteller oder, falls dieser seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat, von dem in der Gemeinschaft ansässigen Einfuhrhändler.

§ 5

(1) Die Bestimmung des Kennzeichnungswertes LWA ist nach den Regeln der Technik (soweit vorhanden, jedenfalls nach den einschlägigen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten harmonisierten Normen) unter Beachtung der in der Anlage dargelegten Grundsätze vorzunehmen.

(2) Gewerbetreibende, die Haushaltsgeräte gemäß § 1 Abs. 1 in den inländischen Verkehr bringen, müssen die die Ermittlung des Kennzeichnungswertes LWA betreffenden schriftlichen Unterlagen im Original, einer Zweitschrift oder einer Ablichtung bis zum Ablauf von fünf Jahren, nachdem das letzte Haushaltsgerät, für das dieser Kennzeichnungswert gilt, in den inländischen Verkehr gebracht worden ist, im Betrieb aufbewahren.

§ 6

Stellt sich auf Grund einer nach der Z 3 der Anlage vorgenommenen Prüfung heraus, daß der Schalleistungspegel der Partie höher ist als angegeben, so hat der gemäß § 72 Abs. 1 GewO 1994 zur Anbringung der Aufschrift verpflichtete Gewerbetreibende, sofern er nicht die fehlerhafte Partie aus dem Handel zieht, die Aufschrift unverzüglich zu berichtigen.

Anlage

(§§ 5 Abs. 1 und 6)

Bestimmung des Kennzeichnungswertes LWA

Anl. 1

1. Allgemeines Prüfverfahren

1.1. Das allgemeine Prüfverfahren zur Bestimmung der Geräuschemission von Haushaltsgeräten muß so genau sein, daß die Unsicherheit der Messungen bei den A-bewerteten Schalleistungspegeln zu einer Standardabweichung von höchstens 2 dB führt.

1.2. Die in Z 1.1 genannten Standardabweichungen spiegeln die kumulative Wirkung aller Ursachen für Ungenauigkeiten der Messungen mit Ausnahme der Veränderungen des Schalleistungspegels der Schallquelle des Geräts von einer Prüfung zur anderen wider.

2. Ergänzung des allgemeinen Prüfverfahrens

Das allgemeine Verfahren nach Z 1 wird bei jeder Familie von Geräten durch eine Beschreibung der Aufstellung, der Befestigung, der Beschickung und des Betriebs der Haushaltsgeräte unter Prüfungsbedingungen ergänzt, damit die normale Verwendung simuliert und eine befriedigende Wiederholbarkeit und Reproduzierbarkeit gewährleistet werden kann. Die Standardabweichung bei der Reproduzierbarkeit muß für jede Familie von Geräten festgelegt werden.

3. Statistisches Verfahren

3.1. Das statistische Verfahren zur Prüfung des angegebenen Schalleistungspegels für die Geräte einer Partie besteht in einer Prüfung je Einzelpartie von Geräten mittels einseitiger Tests.

3.2. Die statistischen Grundparameter des statistischen Verfahrens nach Z 3.1 sind so beschaffen, daß die Annahmewahrscheinlichkeit bei 95 % liegt, wenn 6,5 % der Geräuschemissionswerte einer Partie über dem angegebenen Wert liegen. Der Stichprobenumfang für die einfache oder äquivalente Stichprobenprüfung beträgt 3. Die gewählte statistische Methode erfordert die Verwendung einer Gesamtbezugsstandardabweichung von 3,5 dB. Dies ist bei Durchführung einer Einzelstichprobenprüfung als erfüllt anzusehen, wenn der arithmetische Mittelwert der Schalleistungspegelwerte der drei Elemente der Stichprobe um mindestens 2 dB unter dem angegebenen Wert liegt.