Stellt sich auf Grund einer nach der Z 3 der Anlage vorgenommenen Prüfung heraus, daß der Schalleistungspegel der Partie höher ist als angegeben, so hat der gemäß § 72 Abs. 1 GewO 1994 zur Anbringung der Aufschrift verpflichtete Gewerbetreibende, sofern er nicht die fehlerhafte Partie aus dem Handel zieht, die Aufschrift unverzüglich zu berichtigen.
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