(1) Diese Verordnung gilt für
1. Haushaltsgeräte der im Abs. 2 angeführten Familien, die im Leerlauf oder bei üblicher Belastung einen größeren A-bewerteten Schalleistungspegel als 80 dB entwickeln,
und
2. nicht unter die Z 1 fallende Haushaltsgeräte der im Abs. 2 angeführten Familien nach Maßgabe des § 72 Abs. 3 GewO 1994.
(2) Unter diese Verordnung fallen folgende Familien von Haushaltsgeräten (§ 2 Z 2):
1. Kühl- und Gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte,
2. Waschmaschinen und Wäschetrockner sowie entsprechende Kombinationsgeräte,
3. Geschirrspüler,
4. Elektrogeräte zur Zubereitung oder Verarbeitung von Lebensmitteln (wie Backöfen und Mixer),
5. Gasbacköfen,
6. elektrische Geräte zur Warmwasserbereitung und zur Warmwasserspeicherung,
7. Gasgeräte zur Warmwasserbereitung und zur Warmwasserspeicherung,
8. Lichtquellen,
9. Klimageräte,
10. elektrische Wartungs- und Reinigungsgeräte (wie Staubsauger).
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
1. Geräte, Einrichtungen oder Maschinen, die ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke bestimmt sind,
2. Geräte, die feste Bestandteile eines Gebäudes oder der Installationen eines Gebäudes sind, zB Klima-, Heizungs- oder Lüftungsanlagen ausgenommen Haushaltsventilatoren, Dunstabzugshauben und freistehende Heizgeräte, Ölbrenner für Zentralheizungen sowie Pumpen für Wasserversorgungsanlagen und Abwasseranlagen,
3. Bestandteile von Einrichtungen, wie Motoren,
4. elektroakustische Geräte.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise