BundesrechtVerordnungenAusbildungsvorschriften für den Lehrberuf Textilreiniger

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Textilreiniger

In Kraft seit 01. Juli 1991
Up-to-date

§ 1

01.07.1991

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilreiniger gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Fachkunde,

b) Spezielle Fachkunde,

c) Fachrechnen.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.

§ 2

01.07.1991

Durchführung der praktischen Prüfarbeit

Prüfarbeit

§ 2. (1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission die Durchführung einer Arbeit zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten an unterschiedlichen Wäscheteilen nachzuweisen sind:

a) Sortieren,

b) Chemischreinigen und maschinelles Waschen,

c) Detachieren,

d) Chemischfeuchtreinigen,

e) Ausrüsten,

f) Maschin- und Handbügeln, Mangeln, Pressen, Spannen,

g) Endkontrolle.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Prüfungspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

a) Sauberkeit,

b) Handfertigkeit,

c) Fachgerechte Arbeitsausführung.

§ 3

01.07.1991

Fachgespräch

§ 3. (1) Die Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Geräte, Arbeitsmittel, Arbeitsbehelfe oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über Schutzmaßnahmen, Unfallverhütung, Aspekte des Umweltschutzes und der Entsorgung der Arbeitsmittel und über Hygiene sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüfungsergebnisses nicht möglich ist.

§ 4

01.07.1991

Durchführung der theoretischen Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

§ 5

01.07.1991

Fachkunde

§ 5. (1) Die Prüfung hat je eine Frage aus folgenden Bereichen zu umfassen:

a) Textilkunde,

b) Anlagen, Maschinen und Geräte,

c) Arbeitsverfahren,

d) Arbeitssicherheit.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 80 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 100 Minuten zu beenden.

§ 6

01.07.1991

Spezielle Fachkunde

§ 6. (1) Die Prüfung hat je eine Frage aus folgenden Bereichen zu umfassen:

a) Einschlägige physikalische und chemische Grundkenntnisse,

b) Arbeitsmittel,

c) Entsorgung und Umweltschutz, insbesondere Emissionsschutz.

(2) Die Spezielle Fachkunde kann auch in programmierter Form geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

§ 7

01.07.1991

Fachrechnen

§ 7. (1) Die Prüfung hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

a) Flottenberechnung,

b) Prozentrechnung,

c) Verhältnisberechnung.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden kann.

(4) Das Fachrechnen ist nach 60 Minuten zu beenden.

§ 8

01.07.1991

Wiederholungsprüfung

§ 8. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nichtgenügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit nichtgenügend bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen den Termin der Wiederholungsprüfung im Zeitraum von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung festzusetzen.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nichtgenügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

§ 9

01.07.1991

Zusatzprüfung

§ 9. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilveredler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Textilreiniger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch zu umfassen. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chemischputzer kann bis 31. Dezember 1998 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Textilreiniger abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch'' zu umfassen. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 3, 8 und 10.

§ 10

01.07.1991

Schlußbestimmungen

§ 10. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 140/1974 in geltender Fassung anzuwenden.

§ 11

01.07.1991

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft.