01.07.1991
Zusatzprüfung
§ 9. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilveredler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Textilreiniger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch zu umfassen. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chemischputzer kann bis 31. Dezember 1998 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Textilreiniger abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch'' zu umfassen. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 3, 8 und 10.
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