01.07.1991
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilreiniger gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Fachkunde,
b) Spezielle Fachkunde,
c) Fachrechnen.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.
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