BundesrechtVerordnungenAusbildungsvorschriften für LehrberufeAnl. 13

Anl. 13Berufsbild

In Kraft seit 01. April 2005
Up-to-date
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Präparator
1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge und Arbeitsbehelfe
Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten sowie ihrer Bearbeitungsmöglichkeiten
Grundkenntnisse der facheinschlägigen Zoologie
Grundkenntnisse der Anatomie der Tierkörper
Kenntnis der häufigsten zur Verarbeitung gelangenden europäischen und außereuropäischen Tierarten
Kenntnis über die Anwendung von Chemikalien, insbesondere von gifthältigen Stoffen - -
- Vorkonservieren
Abbalgen
Abnehmen der Körpermaße
Waschen, Reinigen, Entfetten
Trocknen der bearbeiteten Bälge - -
- Ansetzen und Verwenden von Konservierungsflüssigkeiten und Trockenchemikalien
- - Skelettieren und Bleichen
- Imprägnieren der Tierbälge gegen Schädlingsbefall
- Herstellen dermoplastischer Modelle
Auswählen der Drahtstärke - -
- Überziehen der Modelle mit der imprägnierten Haut
- Zunähen der Haut
- Korrektur der Präparate auf naturgetreue Stellung
- - Feinmodellieren spezifisch anatomischer Merkmale
Auswählen naturgetreuer Augen - -
Ausfertigen der Präparate
- - Grundkenntnisse der Flüssigkeitspräparation
- - Grundkenntnisse der Einbettungsmethoden
- Präparation und Montieren von Geweihen und Gehörnen
- - Fisch- und Trockenpräparation
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, insbesondere jener über die Verwahrung von gifthältigen Stoffen sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

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