Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Slowakei) – Durchführung
Vorwort
§ 1 Entlastung von der Kapitalertragsteuer in Österreich
(1) Bei Einkünften, die gemäß §§ 93 bis 97 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, in Österreich der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen, die gemäß Artikel 4 des Abkommens in der Tschechoslowakei ansässig sind.
(2) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die Rückerstattung jener Beträge an Kapitalertragsteuer zu begehren, die über das nach Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens zulässige Ausmaß hinaus einbehalten wurden.
(3) Der Anspruch auf Steuerrückerstattung gemäß Absatz 2 steht nur jener Person zu, die im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden Kapitalanlagen besaß.
(4) Steuerrückerstattungsanträge sind unter Verwendung der Vordrucke R-CS1 (Anlage 1) geltend zu machen. Die Vordrucke sind bei den jeweils zuständigen Finanzlandesdirektionen erhältlich. Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte zugeflossen sind, bei der für die Besteuerung des Antragstellers zuständigen tschechoslowakischen Steuerbehörde in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus drei Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit jedoch die in Österreich ansässigen Ertragschuldner nicht vom selben Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte Anträge einzureichen.
(5) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Absatz 3) beizulegen.
(6) Die tschechoslowakische Steuerbehörde bestätigt zutreffendenfalls auf der zweiten Antragsausfertigung, daß der Antragsteller in der Tschechoslowakei ansässig ist. Die zweite Ausfertigung des Antrages wird sodann von der tschechoslowakischen Behörde unter Anschluß sämtlicher Belege sowie einer allfälligen Vollmacht im Wege des Bundesministeriums für Finanzen dem Finanzamt zugeleitet, das für die Veranlagung des Ertragschuldners zur Körperschaftsteuer in Österreich zuständig ist.
(7) Das im Absatz 6 bezeichnete Finanzamt hat über den Antrag zu entscheiden.
§ 2 Entlastung von der Besteuerung in der Tschechoslowakei
In der Tschechoslowakei wird der Steuerabzug von den im Abkommen bezeichneten Einkünften nur in dem Ausmaß vorgenommen, das durch die Bestimmungen des Abkommens vorgesehen ist (Entlastung an der Quelle).
§ 3 Wohnsitzbescheinigung
Steuerpflichtige, die zur Erlangung eines abkommensgemäßen Steuerentlastung in Österreich oder in der Tschechoslowakei den Nachweis erbringen müssen, daß sie in einem der beiden Staaten ansässig (Artikel 4 des Abkommens) sind, können sich ja nach Lage des Falles in Österreich oder in der Tschechoslowakei an die dort für ihre Einkommens(Körperschaft)besteuerung zuständige Behörde wenden und um Ausstellung einer diesbezüglichen Wohnsitzbescheinigung (Anlage 2) ansuchen.
Anlage 1
Antrag auf Rückerstattung
österreichischer Abzugssteuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen (Kapitalertragsteuer)
Anl. 1
(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 1PDFAnl. 2
(Anm.: Anlage 2 (Wohnsitzbescheinigung) als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 2PDF