Steuerpflichtige, die zur Erlangung eines abkommensgemäßen Steuerentlastung in Österreich oder in der Tschechoslowakei den Nachweis erbringen müssen, daß sie in einem der beiden Staaten ansässig (Artikel 4 des Abkommens) sind, können sich ja nach Lage des Falles in Österreich oder in der Tschechoslowakei an die dort für ihre Einkommens(Körperschaft)besteuerung zuständige Behörde wenden und um Ausstellung einer diesbezüglichen Wohnsitzbescheinigung (Anlage 2) ansuchen.
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