Art. 17 Tragung finanzieller Sanktionen — ÖStP 2025
(1) Bund, Länder und Gemeinden haben den Aufwand aus der Verhängung allfälliger finanzieller Sanktionen, die vom Rat der Europäischen Union aufgrund der Verletzung der unionsrechtlichen Fiskalregeln verhängt werden, im Verhältnis der Verursachung zu tragen.
(2) Das Verhältnis der Verursachung wird aus dem Verhältnis der Verfehlung der Haushaltsziele auf Basis der Summe der Ergebnisse jener Jahre ermittelt, die für die unionsrechtliche Sanktion herangezogen werden. Abweichungen vorhergehender Jahre bleiben somit außer Betracht.
(3) Die Anteile des Bundes, der Länder und der Gemeinden eines Landes an einer finanziellen Sanktion werden wie folgt ermittelt:
1. Die Untererfüllung der Haushaltsziele durch ein Land oder durch die Gemeinden eines Landes wird durch eine allfällige Übererfüllung durch die Gemeinden des Landes bzw. durch dieses Land wechselseitig ausgeglichen.
2. Aus den Über- und Untererfüllungen aller Länder und Gemeinden wird eine Summe gebildet.
3. Wenn nur der Bund oder nur die Summe der Länder und Gemeinden eine Untererfüllung ausweist, wird die Sanktion nur vom Bund bzw. nur von den Ländern und Gemeinden getragen. Wenn sowohl Bund als auch die Summe der Länder und Gemeinden eine Untererfüllung ausweisen, wird die Sanktion im Verhältnis der beiden Werte aufgeteilt.
4. Ein gemäß Z 3 ermittelter Anteil der Länder und Gemeinden an der Sanktion wird auf diejenigen Länder und Gemeinden aufgeteilt, die unter Berücksichtigung eines allfälligen Ausgleichs gemäß Z 1 eine Untererfüllung ausweisen, und zwar im Verhältnis dieser Untererfüllungen.
(4) Insoweit Länder oder Gemeinden die Sanktion zu tragen haben, werden diese Beträge nach Beratung im Österreichischen Koordinationskomitee
1. von den Ländern einschließlich Wien aufgrund einer Zahlungsaufforderung des Bundes an den Bund überwiesen bzw.
vom Bund hereingebracht. Die in der Zahlungsaufforderung vom Bund den Ländern gesetzte Frist beträgt mindestens sechs Monate; insoweit ein Land dieser Zahlungsaufforderung nicht fristgerecht nachkommt, werden diese Beträge vom Bund durch Aufrechnung mit den Ertragsanteilsvorschüssen hereingebracht. Die Aufrechnung mit den Ertragsanteilsvorschüssen bei den Gemeinden erfolgt frühestens nach sechs Monaten nach Einlangen der Zahlungsaufforderung an den Bund. Das Österreichische Koordinationskomitee kann nähere Regelungen über das Verfahren, den Zahlungsvorgang und die Zahlungsbedingungen (Termine, Ratenzahlungen) treffen.
Art. 19 ÖStP 2025 · ÖStP 2025 · Stabilitätspakt 2025, Österreichischer
Art. 19 Übergangsbestimmung
…Art. 17 und Art. 18 sind erstmals auf das Jahr 2026 anzuwenden, wobei jedoch bei später verhängten Sanktionen eine gesamtstaatliche Über- und Unterfüllung des Haushaltszieles für…
Art. 16 Ermittlung der Haushaltsergebnisse
…der Ermittlung der Haushaltsergebnisse durch die Bundesanstalt Statistik Österreich für das jeweils vorangegangene Jahr. Nachträgliche Änderungen der Haushaltsergebnisse werden für die Aufteilung von finanziellen Sanktionen (Art. 17) nicht berücksichtigt. (8) Für die Ermittlung der Haushaltsergebnisse gemäß Abs. 1 werden die Auslegungsregeln des ESVG 2010 zugrunde gelegt. Die jeweiligen Kennziffern sind…
Art. 19 ÖStP 2025 · ÖStP 2025 · Art. 15a B-VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025
Art. 19 Übergangsbestimmung
…bei später verhängten Sanktionen eine gesamtstaatliche Über- und Unterfüllung des Haushaltszieles für das Jahr 2025 von 4,5% des BIP bei der Ermittlung der Verhältnisse gemäß Art. 17 Abs. 2 zu Gunsten bzw. zu Lasten des Bundes einbezogen wird, wenn das Ergebnis des Jahres 2025 für die unionsrechtliche Sanktion noch herangezogen wird…
Art. 16 Ermittlung der Haushaltsergebnisse
…der Ermittlung der Haushaltsergebnisse durch die Bundesanstalt Statistik Österreich für das jeweils vorangegangene Jahr. Nachträgliche Änderungen der Haushaltsergebnisse werden für die Aufteilung von finanziellen Sanktionen (Art. 17) nicht berücksichtigt. (8) Für die Ermittlung der Haushaltsergebnisse gemäß Abs. 1 werden die Auslegungsregeln des ESVG 2010 zugrunde gelegt. Die jeweiligen Kennziffern sind…
Art. 18 ÖStP 2025 · ÖStP 2025 · Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025 – ÖStP 2025
Art. 18 Prinzipien bei Verstößen gegen diese Vereinbarung Übergangsbestimmung
…an folgende Institutionen zu übermitteln: a) an das Österreichische Koordinationskomitee, b) an den Österreichischen Fiskalrat und c) bei Überschreitungen durch den Bund an den Nationalrat. Art. 17 und Art. 18 sind erstmals auf das Jahr 2026 anzuwenden, wobei jedoch bei später verhängten Sanktionen eine gesamtstaatliche Über- und Unterfüllung des Haushaltszieles für…
Art. 16 Ermittlung der Haushaltsergebnisse
…der Ermittlung der Haushaltsergebnisse durch die Bundesanstalt Statistik Österreich für das jeweils vorangegangene Jahr. Nachträgliche Änderungen der Haushaltsergebnisse werden für die Aufteilung von finanziellen Sanktionen (Art. 17) nicht berücksichtigt. (8) Für die Ermittlung der Haushaltsergebnisse gemäß Abs. 1 werden die Auslegungsregeln des ESVG 2010 zugrunde gelegt. Die jeweiligen Kennziffern sind…
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