(1) Die Ermittlung der Haushaltssalden gemäß dieser Vereinbarung, der Primärausgaben, der Schuldenstände, der Haftungsstände und allfälliger sonstiger Eventualverbindlichkeiten erfolgt durch die Bundesanstalt Statistik Österreich.
(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich wird mit dem Bund, den Ländern und hinsichtlich der Gemeindeergebnisse auf Landesebene auch mit der Gemeindeaufsicht Kontakt aufnehmen, um nach formeller und inhaltlicher Prüfung der eingelangten Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich gemeinsam bis dahin vorliegende offene Fragen zu klären.
(3) Die Vertragspartner bzw. die Gemeindeaufsicht jedes Landes können eine Stellungnahme zu den offenen Fragen gemäß Abs. 2 abgeben. Bestehen zwischen den Vertragspartnern bzw. Gemeindeaufsicht und der Bundesanstalt Statistik Österreich unterschiedliche Ansichten zu den offenen Fragen, sind diese gemeinsam abzuklären.
(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich erstattet darüber jährlich einen Bericht an das Österreichische Koordinationskomitee. Die Frist dafür wird vom Österreichischen Koordinationskomitee festgelegt.
(5) Sollte eine einvernehmliche Abstimmung bis zum Zeitpunkt der Notifikation nicht möglich sein, hat die Bundesanstalt Statistik Österreich die offenen Fragen dezidiert mit den Argumenten der Vertragspartner bzw. der Gemeindeaufsicht im Bericht gemäß Abs. 4 anzuführen und zu begründen, warum sie gegenteiliger Ansicht ist.
(6) Sollte die Bundesanstalt Statistik Österreich neue ESVG-Regeln oder neue Interpretationsregeln zum ESVG 2010 angewendet haben, die das Ergebnis beeinflussen, ist dies jedenfalls im Bericht anzuführen.
(7) Die Feststellung von Abweichungen zwischen dem zulässigen und tatsächlichen Haushaltsziel basiert auf der Ermittlung der Haushaltsergebnisse durch die Bundesanstalt Statistik Österreich für das jeweils vorangegangene Jahr. Nachträgliche Änderungen der Haushaltsergebnisse werden für die Aufteilung von finanziellen Sanktionen (Art. 17) nicht berücksichtigt.
(8) Für die Ermittlung der Haushaltsergebnisse gemäß Abs. 1 werden die Auslegungsregeln des ESVG 2010 zugrunde gelegt. Die jeweiligen Kennziffern sind als nominelle Werte und als Quote in Prozent des BIP auszuweisen.
(9) Die erforderlichen Vereinbarungen mit der Bundesanstalt Statistik Österreich sind durch den Bundesminister für Finanzen abzuschließen.
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