Art. 18 Prinzipien bei Verstößen gegen diese Vereinbarung Übergangsbestimmung — ÖStP 2025
Rückverweise
(1) Bei Überschreitung des vereinbarten Haushaltsziels ist von der betreffenden Gebietskörperschaft, im Falle der Gemeinden vom Land, innerhalb von zwölf Wochen nach Vorlage des Berichts durch die Bundesanstalt Statistik Österreich eine detaillierte Begründung zu erstellen, die darlegt, weshalb das vereinbarte Haushaltsziel nicht eingehalten wurde bzw. nicht eingehalten werden konnte. Dabei sind die Umstände, die außerhalb des Ingerenzbereichs der betreffenden Gebietskörperschaft gelegen sind, gesondert zu erläutern und ist darzulegen, welche Maßnahmen zur Korrektur der Abweichung vom zulässigen Haushaltsziel gesetzt werden.
(2) Dieser Bericht ist innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 nach Fertigstellung an folgende Institutionen zu übermitteln:
a) an das Österreichische Koordinationskomitee,
b) an den Österreichischen Fiskalrat und
c) bei Überschreitungen durch den Bund an den Nationalrat.
Art. 17 und Art. 18 sind erstmals auf das Jahr 2026 anzuwenden, wobei jedoch bei später verhängten Sanktionen eine gesamtstaatliche Über- und Unterfüllung des Haushaltszieles für das Jahr 2025 von 4,5% des BIP bei der Ermittlung der Verhältnisse gemäß Art. 17 Abs. 2 zu Gunsten bzw. zu Lasten des Bundes einbezogen wird, wenn das Ergebnis des Jahres 2025 für die unionsrechtliche Sanktion noch herangezogen wird.
Art. 19 ÖStP 2025 · ÖStP 2025 · Art. 15a B-VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025
Art. 19 Übergangsbestimmung
…Art. 18 sind erstmals auf das Jahr 2026 anzuwenden, wobei jedoch bei später verhängten Sanktionen eine gesamtstaatliche Über- und Unterfüllung des Haushaltszieles für das Jahr 2025 von…
Art. 18 ÖStP 2025 · ÖStP 2025 · Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025 – ÖStP 2025
Art. 18 Prinzipien bei Verstößen gegen diese Vereinbarung Übergangsbestimmung
…übermitteln: a) an das Österreichische Koordinationskomitee, b) an den Österreichischen Fiskalrat und c) bei Überschreitungen durch den Bund an den Nationalrat. Art. 17 und Art. 18 sind erstmals auf das Jahr 2026 anzuwenden, wobei jedoch bei später verhängten Sanktionen eine gesamtstaatliche Über- und Unterfüllung des Haushaltszieles für das Jahr 2025 von…