Art. 19 Übergangsbestimmung
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Art. 17 und Art. 18 sind erstmals auf das Jahr 2026 anzuwenden, wobei jedoch bei später verhängten Sanktionen eine gesamtstaatliche Über- und Unterfüllung des Haushaltszieles für das Jahr 2025 von 4,5 % des BIP bei der Ermittlung der Verhältnisse gemäß Art. 17 Abs. 2 zu Gunsten bzw. zu Lasten des Bundes einbezogen wird, wenn das Ergebnis des Jahres 2025 für die unionsrechtliche Sanktion noch herangezogen wird.
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