BundesrechtArt. 15a VereinbarungenFinanzierung der Planung der Stadtregionalbahnprojekte Linz (Bund – Oberösterreich)

Finanzierung der Planung der Stadtregionalbahnprojekte Linz (Bund – Oberösterreich)

In Kraft seit 16. Juli 2021
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1 Zielsetzungen

Hauptzielsetzung dieser Vereinbarung ist es, für den weiterhin zunehmenden Ziel- und Quellverkehr mit dem PKW (Individualverkehr) von und nach Linz sowie vom Umland durch Linz ins Umland ein attraktives Alternativangebot im öffentlichen Personennah- und regionalverkehr (ÖPNRV) bereit zu stellen, Marktanteile für den ÖPNRV zu gewinnen und eine zusätzliche Schieneninfrastruktur unter adäquater Nutzung vorhandener Infrastrukturen zu schaffen und sinnvoll zu nutzen. Gleichzeitig wird das Ziel verfolgt, durch die verstärkte Nutzung des öffentlichen Verkehrs und den Einsatz von elektrisch betriebenen Verkehrsmitteln einen Beitrag zur Reduktion der Luftschadstoffbelastung sowie zur Dekarbonisierung des Verkehrs (und damit zur Erreichung der Klimaschutzziele) zu leisten.

Artikel 2

Art. 2 Vorhaben

(1) Die Vertragsparteien kommen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen nach Art. 1 überein, als Vorhaben die Planung der „Stadtregionalbahnprojekte Linz“, in weiterer Folge kurz „Vorhaben“ genannt, unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit sowie Transparenz gemeinsam zu finanzieren.

(2) Das Vorhaben umfasst folgende Planungen der „Stadtregionalbahnprojekte Linz“:

1. Vorprojekt Abschnitte 2, 4 und 5

2. Einreichprojekt Abschnitte 2 und 4 (Details siehe Anlagen).

(3) Eine detaillierte Beschreibung des Vorhabens ergibt sich aus den Anlagen 1, 2 und 3 .

Artikel 3

Art. 3 Kosten

(1) Die Gesamtkosten des Vorhabens ergeben sich aus der Kostentabelle in der Anlage 3 und stellen sich in Summe wie folgt dar (gerundet auf eine Dezimalstelle, genaue Kostenangaben siehe Anlage 3 ):

in Mio. € 2021 2022 2023 2024 2025 2026 SUMME
Planungen Vorprojekt 0,5 0,6 0,7 0,0 0,0 0,0 1,8
Planungen Einreichprojekt 0,0 3,0 6,0 6,2 6,3 3,2 24,7
Planungen Gesamtkosten 0,5 3,5 6,8 6,2 6,3 3,2 26,5

(2) Die Gesamtkosten der Planungen nach Abs. 1 beruhen auf der Preisbasis 2020. Sie sind mit 2 % pro Jahr auf das Projektende vorausvalorisiert.

(3) Unter vorausvalorisierten Kosten im Sinn des Abs. 2 sind die voraussichtlich zu erwartenden Kosten der Planungen in Abhängigkeit von deren Planungsfortschritt sowie den prognostizierten Indexsteigerungen zu verstehen. Diese stellen daher Prognosekosten dar und sind mit Schätzungenauigkeiten behaftet.

Artikel 4

Art. 4 Finanzierung

(1) Die Gesamtkosten der Planungen gemäß Art. 3 werden vom Bund und vom Land Oberösterreich in der Höhe von jeweils 50 % getragen. Auf Basis der Gesamtkosten der Planungen ergibt sich folgende jährliche Finanzierungsteilung (Werte jeweils in Mio. €, gerundet auf eine Dezimalstelle, genaue Kostenangaben siehe Anlage 3 ):

Jahr Vor-projekt Einreich-projekt Gesamtkosten Planung Bund Bund % Land Land %
Finanzierungsbeitrag
2021 0,5 0,0 0,5 0,3 50 0,3 50
2022 0,6 3,0 3,5 1,8 50 1,8 50
2023 0,7 6,0 6,8 3,4 50 3,4 50
2024 0,0 6,2 6,2 3,1 50 3,1 50
2025 0,0 6,3 6,3 3,2 50 3,2 50
2026 0,0 3,2 3,2 1,6 50 1,6 50
1,8 24,7 26,5 13,3 50 13,3 50

(2) Der Bund hat seinen Finanzierungsbeitrag unter Berücksichtigung der im Zeitraum 2021 bis 2026 vorgesehenen Planungen beginnend mit 2021 in jährlichen Akontierungsraten an das Land Oberösterreich zu leisten.

(3) Das Land Oberösterreich hat die jährlichen Akontierungsraten spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Zahlungstermin schriftlich beim Bund anzufordern und informiert den Bund über den Zeitpunkt bzw. die betragliche Höhe des geplanten eigenen jährlichen Finanzierungsbeitrages. Die Akontierungsraten sind entsprechend zu begründen und entsprechende Zahlungspläne vorzulegen.

(4) Bis zur Vorlage der Schlussrechnung ist der Bund berechtigt, seine Akontierungszahlungen auf 90 % der vom Land Oberösterreich angeforderten Akontierungsrate zu beschränken.

(5) Bei Vorlage der Schlussrechnung hat das Land Oberösterreich die Höhe seines eigenen geleisteten Finanzierungsbeitrages nachzuweisen. Der noch offene Finanzierungsbeitrag des Bundes richtet sich nach der Höhe des geleisteten Finanzierungsbeitrages des Landes sowie der gemäß Abs. 1 zugesagten Gesamtfinanzierung und ist vom Bund spätestens vor Ablauf des auf die Vorlage der Schlussrechnung folgenden Haushaltsjahres an das Land Oberösterreich zu leisten.

(6) Bedarfsgemäße Unter- oder Überzahlungen während eines oder mehrerer Jahre sind in begründeten Fällen möglich. Die für das Vorhaben gemäß Abs. 1 zugesagte Gesamtfinanzierung darf jedoch nicht überschritten werden. Werden die veranschlagten Kosten des Vorhabens unterschritten, verringern sich die Finanzierungsbeiträge aliquot. Eine Erhöhung der Kosten des Vorhabens hat keine Erhöhung der Finanzierungsmittel des Bundes zur Folge.

Artikel 5

Art. 5 Controllingausschuss

(1) Die Vertragsparteien richten zur Begleitung des Vorhabens einen Controllingausschuss bestehend aus vier Mitgliedern, die je zur Hälfte von jeder Vertragspartei ernannt werden, ein. Je ein vom Bund zu ernennendes Mitglied wird durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und das Bundesministerium für Finanzen ernannt.

(2) Aufgaben des Controllingausschusses sind insbesondere

1. der wechselseitige Austausch wichtiger Informationen,

2. die Auslegung dieser Vereinbarung,

3. die Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung der von den Vertragsparteien zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel,

4. die Klärung sonstiger offener und strittiger Fragen insbesondere in Bezug auf die Verrechenbarkeit der Kosten (Art. 6) sowie

5. die Einrichtung eines Berichtswesens.

(3) Der Controllingausschuss ist beschlussfähig, wenn je Vertragspartei mindestens ein von dieser nominiertes Mitglied anwesend ist. Die Entscheidungen sind einstimmig zu treffen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei sämtlichen Streitigkeiten zunächst den Controllingausschuss zu befassen und sich redlich zu bemühen, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

(5) In der konstituierenden Sitzung hat der Controllingausschuss eine Geschäftsordnung zu erlassen und den bzw. die Vorsitzende aus seinen Reihen zu wählen.

(6) Der Controllingausschuss tritt ab Inkrafttreten der Vereinbarung mindestens einmal jährlich zusammen. Der bzw. die Vorsitzende hat die anderen Mitglieder rechtzeitig und unter Versendung der Tagesordnung zu den Sitzungen zu laden. Die Ladung zur konstituierenden Sitzung hat durch das Land Oberösterreich zu erfolgen.

(7) Der Controllingausschuss kann zu den Sitzungen auch Auskunftspersonen beiziehen.

(8) Das Land Oberösterreich wird dafür sorgen, dass dem Controllingausschuss mindestens einmal jährlich in Form einer zusammenfassenden Präsentation über den Planungsfortschritt (Begründungen für allfällige Plan-/Istabweichungen) berichtet wird.

(9) Darüber hinaus wird das Land Oberösterreich dafür sorgen, dass der Bund laufend informiert wird und zwei Mal pro Jahr einen schriftlichen Bericht über den Planungsfortschritt erhält.

Artikel 6

Art. 6 Verrechnung, Schlussabrechnung

(1) Verrechenbar sind Ausgaben für Planungen, die erstmalig getätigt werden und in einem sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den „Stadtregionalbahnprojekten Linz“ stehen.

(2) Das Land Oberösterreich hat dem Bund bis spätestens 30. Juni 2027 eine Schlussabrechnung der Planungskosten vorzulegen.

Artikel 7

Art. 7 Kontrolle der Mittelverwendung

(1) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Einhaltung der Vereinbarung, insbesondere die bestimmungsgemäße Verwendung der von ihr gewährten finanziellen Mittel, selbst zu überprüfen oder durch einen von ihr zu benennenden Dritten überprüfen zu lassen. Unberührt davon beabsichtigen die Vertragsparteien, eine gemeinsame Überprüfung der bestimmungsgemäßen Verwendung der von ihnen gewährten finanziellen Mittel durch die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH zu beauftragen und die Kosten jeweils zu gleichen Teilen zu übernehmen.

(2) Ausgaben, die den Kriterien für die Verrechenbarkeit (Art. 6) nicht entsprechen, sind zu refundieren.

Artikel 8

Art. 8 Inkrafttreten

(1) Die Vereinbarung tritt mit Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem

1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und

2. beim Bundeskanzleramt die schriftliche Mitteilung des Landes Oberösterreich über die Erfüllung der nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten eingelangt ist.

(2) Das Bundeskanzleramt hat dem Land Oberösterreich die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitzuteilen.

Artikel 9

Art. 9 Urschrift und beglaubigte Abschrift

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat dem Land Oberösterreich eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln.

Anlage 1: Planskizze der „Stadtregionalbahnprojekte Linz“

Anlage 2: Detaillierte Beschreibung einschließlich der Darstellung des Nutzens der „Stadtregionalbahnprojekte Linz“

Anlage 3: Detaillierte Auflistung der Maßnahmen sowie Kostenschätzung der Planungen der „Stadtregionalbahnprojekte Linz“

Anlage 1

Planskizze der "Stadtregionalbahnprojekte Linz"

Anl. 1

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 1
PDF

Anlage 2

Detaillierte Beschreibung einschließlich der Darstellung des Nutzens der „Stadtregionalbahnprojekte Linz“

Anl. 2

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 2
PDF

Anlage 3

Detaillierte Auflistung der Maßnahmen sowie Kostenschätzung der Planungen der „Stadtregionalbahnprojekte Linz“

Anl. 3

(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 3
PDF