(1) Verrechenbar sind Ausgaben für Planungen, die erstmalig getätigt werden und in einem sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den „Stadtregionalbahnprojekten Linz“ stehen.
(2) Das Land Oberösterreich hat dem Bund bis spätestens 30. Juni 2027 eine Schlussabrechnung der Planungskosten vorzulegen.
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