(1) Die Gesamtkosten der Planungen gemäß Art. 3 werden vom Bund und vom Land Oberösterreich in der Höhe von jeweils 50 % getragen. Auf Basis der Gesamtkosten der Planungen ergibt sich folgende jährliche Finanzierungsteilung (Werte jeweils in Mio. €, gerundet auf eine Dezimalstelle, genaue Kostenangaben siehe Anlage 3 ):
Jahr | Vor-projekt | Einreich-projekt | Gesamtkosten Planung | Bund | Bund % | Land | Land % |
Finanzierungsbeitrag | |||||||
2021 | 0,5 | 0,0 | 0,5 | 0,3 | 50 | 0,3 | 50 |
2022 | 0,6 | 3,0 | 3,5 | 1,8 | 50 | 1,8 | 50 |
2023 | 0,7 | 6,0 | 6,8 | 3,4 | 50 | 3,4 | 50 |
2024 | 0,0 | 6,2 | 6,2 | 3,1 | 50 | 3,1 | 50 |
2025 | 0,0 | 6,3 | 6,3 | 3,2 | 50 | 3,2 | 50 |
2026 | 0,0 | 3,2 | 3,2 | 1,6 | 50 | 1,6 | 50 |
1,8 | 24,7 | 26,5 | 13,3 | 50 | 13,3 | 50 | |
(2) Der Bund hat seinen Finanzierungsbeitrag unter Berücksichtigung der im Zeitraum 2021 bis 2026 vorgesehenen Planungen beginnend mit 2021 in jährlichen Akontierungsraten an das Land Oberösterreich zu leisten.
(3) Das Land Oberösterreich hat die jährlichen Akontierungsraten spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Zahlungstermin schriftlich beim Bund anzufordern und informiert den Bund über den Zeitpunkt bzw. die betragliche Höhe des geplanten eigenen jährlichen Finanzierungsbeitrages. Die Akontierungsraten sind entsprechend zu begründen und entsprechende Zahlungspläne vorzulegen.
(4) Bis zur Vorlage der Schlussrechnung ist der Bund berechtigt, seine Akontierungszahlungen auf 90 % der vom Land Oberösterreich angeforderten Akontierungsrate zu beschränken.
(5) Bei Vorlage der Schlussrechnung hat das Land Oberösterreich die Höhe seines eigenen geleisteten Finanzierungsbeitrages nachzuweisen. Der noch offene Finanzierungsbeitrag des Bundes richtet sich nach der Höhe des geleisteten Finanzierungsbeitrages des Landes sowie der gemäß Abs. 1 zugesagten Gesamtfinanzierung und ist vom Bund spätestens vor Ablauf des auf die Vorlage der Schlussrechnung folgenden Haushaltsjahres an das Land Oberösterreich zu leisten.
(6) Bedarfsgemäße Unter- oder Überzahlungen während eines oder mehrerer Jahre sind in begründeten Fällen möglich. Die für das Vorhaben gemäß Abs. 1 zugesagte Gesamtfinanzierung darf jedoch nicht überschritten werden. Werden die veranschlagten Kosten des Vorhabens unterschritten, verringern sich die Finanzierungsbeiträge aliquot. Eine Erhöhung der Kosten des Vorhabens hat keine Erhöhung der Finanzierungsmittel des Bundes zur Folge.
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