BundesrechtArt. 15a VereinbarungenSyndikatsvertrag Marchfeldkanalsystem – Änderung, Ergänzung (Bund – NÖ)

Syndikatsvertrag Marchfeldkanalsystem – Änderung, Ergänzung (Bund – NÖ)

In Kraft seit 09. August 1990
Up-to-date

Artikel I

Art. 1

(Anm.: Änderung des Syndikatsvertrages Marchfeldkanalsystem, BGBl. Nr. 508/1985)

Artikel II

Art. 2

(1) Der Bund wird § 3 Abs. 1 des Marchfeldkanalgesetzes, BGBl. Nr. 507/1985, so ändern, daß er Punkt 4 des Syndikatsvertrages, in der Fassung des Art. I Z 1 und 2 dieser Vereinbarung, entspricht.

(2) Der Bund wird in Verhandlungen mit dem Land Niederösterreich über die technische und wasserwirtschaftliche Gestaltung des Vorhabens, soweit diese über die Grundausstattung gemäß § 2 Abs. 2 des Marchfeldkanalgesetzes, BGBl. Nr. 507/1985, hinausgeht, sowie über die Finanzierung dieser Maßnahmen und über die Aufbringung der hiefür erforderlichen Mittel eintreten. Diese Verhandlungen werden bis spätestens 31. Dezember 1991 abgeschlossen.

Artikel III

Art. 3

(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem die nach der Niederösterreichischen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und der Landeshauptmann von Niederösterreich dies dem Bundeskanzler schriftlich mitgeteilt hat sowie die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Der Bundeskanzler wird dem Land Niederösterreich die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 auf Bundesseite sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.

Artikel IV

Art. 4

(1) Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.

(2) Diese Vereinbarung kann nur einvernehmlich gelost werden. Geschehen in Wien am 12. April 1990