(1) Der Bund wird § 3 Abs. 1 des Marchfeldkanalgesetzes, BGBl. Nr. 507/1985, so ändern, daß er Punkt 4 des Syndikatsvertrages, in der Fassung des Art. I Z 1 und 2 dieser Vereinbarung, entspricht.
(2) Der Bund wird in Verhandlungen mit dem Land Niederösterreich über die technische und wasserwirtschaftliche Gestaltung des Vorhabens, soweit diese über die Grundausstattung gemäß § 2 Abs. 2 des Marchfeldkanalgesetzes, BGBl. Nr. 507/1985, hinausgeht, sowie über die Finanzierung dieser Maßnahmen und über die Aufbringung der hiefür erforderlichen Mittel eintreten. Diese Verhandlungen werden bis spätestens 31. Dezember 1991 abgeschlossen.
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