(1) Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.
(2) Diese Vereinbarung kann nur einvernehmlich gelost werden. Geschehen in Wien am 12. April 1990
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