(1) Der Beamte hat einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten, es sei denn, daß er auf die Pensionsversorgung verzichtet hat. Für die nicht ruhegenußfähige Zeit einer Beurlaubung gegen Karenz der Gebühren sind keine Pensionsbeiträge zu leisten.
(2) Die Grundlage für den monatlichen Pensionsbeitrag bilden das Gehalt, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechende Nebengebührendurchschnittssatz und die ruhegenußfähigen Zulagen, ausgenommen die Dienstalterszulage. Die Grundlage für den Pensionsbeitrag von der Sonderzahlung bildet der dem Gehalt und den ruhegenußfähigen beitragspflichtigen Zulagen entsprechende Teil der Sonderzahlung.
(3) Der Pensionsbeitrag beträgt für die Zeit
vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1989 ..... | ......... 9,75 vH, |
vom 1. Jänner 1990 an ..................... | ............ 10 vH |
der Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2.
(4) Die Pensionsbeiträge werden von den Bezügen der Beamten einbehalten; ausständige Pensionsbeiträge dürfen von den Hinterbliebenen und Angehörigen nicht hereingebracht werden.
(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.
Rückverweise
BB-PO 1966 · Bundesbahn-Pensionsordnung 1966
§ 51 Beginn der Anspruchsberechtigung, Aufhebung bisheriger pensionsrechtlicher Vorschriften
…Die nach dieser Pensionsordnung anspruchsberechtigten Personen sind so zu behandeln, als ob diese Pensionsordnung mit Ausnahme der §§ 3 und 25 bereits am 1. Jänner 1966 in Kraft getreten wäre. Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, treten insbesondere die nachstehend angeführten pensionsrechtlichen Vorschriften und die hiezu ergangenen Weisungen außer Kraft…
§ 3 Pensionsbeiträge
…Zulagen, ausgenommen die Dienstalterszulage. Die Grundlage für den Pensionsbeitrag von der Sonderzahlung bildet der dem Gehalt und den ruhegenußfähigen beitragspflichtigen Zulagen entsprechende Teil der Sonderzahlung. (3) Der Pensionsbeitrag beträgt für die Zeit vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1989 ..... ......... 9,75 vH, vom 1. Jänner 1990 an…
§ 16 Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß
…ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. (2a) Besucht ein Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es im ersten…
§ 49 Besonderer Pensionsbetrag
…Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen den Österreichischen Bundesbahnen abgetreten worden sind. (3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen. Der…