Die nach dieser Pensionsordnung anspruchsberechtigten Personen sind so zu behandeln, als ob diese Pensionsordnung mit Ausnahme der §§ 3 und 25 bereits am 1. Jänner 1966 in Kraft getreten wäre. Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, treten insbesondere die nachstehend angeführten pensionsrechtlichen Vorschriften und die hiezu ergangenen Weisungen außer Kraft:
a) die Pensionsvorschrift für die Bediensteten der Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen“ (Dienstvorschrift A 5),
b) die Bestimmungen des Abschnittes II und des § 34b der Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr vom 14. November 1947 betreffend die Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263,
c) die Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 30. Oktober 1950 über die Anrechnung von Vordienstzeiten der Bundesbahnbeamten für die Bemessung des Ruhegenusses (Ruhegenuß-Vordienstzeitenkundmachung), BGBl. Nr. 209/1950,
d) die Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 25. Oktober 1956 über die Anrechnung von Vordienstzeiten des Ruhegenusses (Bundesbahn-Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung 1956), BGBl. Nr. 202.
Rückverweise
BB-PO 1966 · Bundesbahn-Pensionsordnung 1966
§ 52 Weitergeltung bisheriger pensionsrechtlicher Vorschriften
…1962, d) in jenen Fällen, in denen dies in der Pensionsordnung vorgesehen ist, die bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen. (2) Abweichend von den Bestimmungen des § 51 sind Beamten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung im Dienst- oder Ruhestand befunden haben, sowie deren Hinterbliebenen weitere Zeiträume als ruhegenußfähige Zeiten nach…