§ 12 Verweisung auf andere Bundesgesetze — Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei
§ 12 Verweisung auf andere Bundesgesetze — Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 135/2022
Inkrafttretungsdatum
01. April 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40243343
Zuletzt nach Updates gesucht am
Soweit in dieser Kundmachung auf Bestimmungen von Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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