(1) Die in die besonderen Listen einzutragenden Personen sind mit Ausnahme der im Abs. (4) genannten sühnepflichtig. Die Sühnepflichtigen werden in belastete und minderbelastete Personen unterschieden.
(2) Belastete Personen sind:
a) Personen, die jemals politische Leiter vom Zellenleiter oder Gleichgestellten aufwärts waren;
b) Angehörige der SS;
c) Angehörige der SA, des NSKK und des NSFK, die jemals Führer vom Untersturmführer oder Gleichgestellten aufwärts waren, ferner Angehörige der Gestapo oder des SD;
d) Funktionäre sonstiger Gliederungen, Organisationen oder angeschlossener Verbände, die einen Posten bekleideten, der dem Ortsgruppenleiter der NSDAP, beziehungsweise dem Untersturmführer im Rang zumindest gleich war, und Leiter von industriellen, finanziellen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmungen und die im § 4, Abs. (1), d, erwähnten Personen, diese beiden Gruppen, wenn sie von den im § 4 erwähnten Kommissionen als belastet befunden wurden;
e) Personen, die für ihre Tätigkeit für die NSDAP mit dem Blutorden vom 9. November 1923, dem Goldenen Ehrenzeichen der NSDAP, einer Dienstauszeichnung der NSDAP (in Bronze, Silber oder Gold) oder dem Goldenen Ehrenzeichen der Hitler-Jugend ausgezeichnet wurden;
f) Personen, die nach §§ 10, 11 oder 12 dieses Verfassungsgesetzes oder nach dem Kriegsverbrechergesetz vom 26. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 32, in der Fassung der Kriegsverbrechergesetznovelle vom 18. Oktober 1945, St. G. Bl. Nr. 199, rechtskräftig verurteilt worden sind.
(3) Minderbelastete Personen sind alle übrigen gemäß § 4 in die besonderen Listen einzutragenden Personen.
(4) Von der Sühnepflicht sind ausgenommen:
a) Minderbelastete Personen von der Vollendung des 70. Lebensjahres an,
b) minderbelastete Personen, wenn sie der Versehrtenstufe III angehören,
c) belastete Personen, wenn sie der Versehrtenstufe IV angehören,
von der Verpflichtung zur Entrichtung der Sühneabgabe (IX. Hauptstück des Nationalsozialistengesetzes) jedoch nur, wenn ihr Einkommen nicht 200 S im Monat überschreitet zuzüglich 50 S pro Monat für jedes Familienmitglied, für dessen Unterhalt der Abgabepflichtige zu sorgen hat. Überschreitet das Einkommen diese Grenze, so wird die laufende Sühneabgabe nur von dem Mehreinkommen eingehoben.
Rückverweise
VerbotsG · Verbotsgesetz 1947
Art. 1 § 1 Aufhebung der Registrierungspflicht.
…1) Ab dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes finden Verzeichnungen in den besonderen Listen gemäß §§ 4 und 13 des Verbotsgesetzes 1947 (I. Hauptstück, Abschnitt II, Z 7 des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947) und Anmeldungen zur Verzeichnung nach § 5 des Verbotsgesetzes …
Art. 4 § 18
…Belastete Personen im Sinne des § 17, Abs. (2), haben die nachstehenden Sühnefolgen zu tragen: a) Sie unterliegen unbeschadet eines Strafverfahrens nach anderen Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes und unabhängig von seinem Ausgang einer…
Art. 2 § 9 (Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zu den §§ 13 und 17, StGBl. Nr. 13/1945)
…vor dem Ausscheiden nach den Bestimmungen des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947, oder vor dem Ausscheiden infolge einer Verurteilung wegen einer im § 17 Abs. 2 lit. f des Verbotsgesetzes 1947 oder im § 14 Abs. 1 angeführten strafbaren Handlung getroffen wurden, stehen der Behandlung nach Abs. 1 nicht entgegen. (3) Den in…
Art. 2 § 4 Artikel II: Registrierung der Nationalsozialisten.
…Dauer des die Registrierungspflicht begründenden Zustandes, Parteiauszeichnungen, Funktionen sowie die besonderen mit Rechtsfolgen verbundenen Umstände, insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe (§ 17), sind in den Listen besonders zu vermerken. (4) Durch Verordnung kann bestimmt werden, welche Personen als Funktionäre im Sinne dieses Verfassungsgesetzes anzusehen sind. (5) Von der Verzeichnung gemäß Abs. (1) sind ausgenommen: a…