Dadurch, daß die Verzeichnung des Mieters in den besonderen Listen in der Folge rechtskräftig als fehlerhaft und rechtswidrig aufgehoben wurde, ist seine seinerzeitige Verzeichnung in den besonderen Listen wirkungslos geworden. er ist daher als nicht registrierungspflichtig von der Verzeichnung in den besonderen Listen und nicht etwa nur von der Sühnepflicht nach § 17 Abs 4 VerbotsG 1947 ausgenommen. Eine so schwere Rechtsfolge wie der Verlust einer Wohnung kann nur aus einer gesetzlich gerechtfertigten Verzeichnung abgeleitet werden.
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