Die NSDAP, ihre Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK), ihre Gliederungen und angeschlossenen Verbände sowie alle nationalsozialistischen Organisationen und Einrichtungen überhaupt sind aufgelöst; ihre Neubildung ist verboten.
Ihr Vermögen ist der Republik verfallen.
Art. 1 § 1 VerbotsG · VerbotsG · Verbotsgesetz 1947
Art. 1 § 1 Aufhebung der Registrierungspflicht.
…1) Ab dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes finden Verzeichnungen in den besonderen Listen gemäß §§ 4 und 13 des Verbotsgesetzes 1947 (I. Hauptstück, Abschnitt II, Z 7 des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947) und Anmeldungen zur Verzeichnung nach § 5 des Verbotsgesetzes …
Art. 1 § 2
…Mandate der Mitglieder von Gebietskörperschaften oder Berufsvertretungen, die unmittelbar oder mittelbar auf Grund von Vorschlägen der NSDAP, der in § 1 genannten Organisationen und Einrichtungen oder ihrer Mitglieder erlangt worden sind, sind erloschen.…
Art. 1 § 3a Nationalsozialistische Vereinigung
…1) Wer 1. versucht, eine gesetzlich aufgelöste nationalsozialistische Organisation aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder mit einer solchen Organisation oder einer in ihrem Namen handelnden Person in Verbindung…
Art. 1 § 3d Aufforderung zu nationalsozialistischer Wiederbetätigung
…1) Wer öffentlich oder vor mehreren Menschen, in Druckwerken, verbreiteten Schriften oder bildlichen Darstellungen zu einer der nach § 1 oder § 3 verbotenen…
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