Art. 2 § 9
In Kraft seit 06. Juni 1945
Up-to-date
Die näheren Vorschriften über die Anlegung und Auflegung der Listen, das hiebei einzuhaltende Verfahren sowie über das Rechtsmittelverfahren werden durch Verordnung getroffen.
Art. 2 § 9 VerbotsG · VerbotsG · Verbotsgesetz 1947
Art. 2 § 9 (Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zu den §§ 13 und 17, StGBl. Nr. 13/1945)
…nach den Bestimmungen des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947, oder vor dem Ausscheiden infolge einer Verurteilung wegen einer im § 17 Abs. 2 lit. f des Verbotsgesetzes 1947 oder im § 14 Abs. 1 angeführten strafbaren Handlung getroffen wurden, stehen der Behandlung nach Abs. 1 nicht entgegen. (3) Den in…