Das nach § 1 VerbotsG der Republik Österreich verfallene Vermögen einer juristischen Person stellt kein Sondervermögen mit Rechtspersönlichkeit oder Parteifähigkeit dar. Hat gleichwohl die Vermögensmasse eine Klage eingebracht, so kann der Mangel der Parteifähigkeit dadurch behoben werden, daß die Republik Österreich die Prozeßführung genehmigt oder in das Verfahren eintritt.
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