§ 1 des Ehrenzeichengesetzes 1960 findet auf die nach § 1 Verbotsgesetz verbotenen Organisationen Anwendung. Die Lebensrune - Gabelkreuz -, wegen deren Verwendung der Bf. bestraft worden ist, kam innerhalb der nach § 1 VerbotsG verbotenen Organisation in verschiedener Weise als Emblem, Symbol oder Kennzeichen zur Verwendung. Dies ist dem Organisationsbuch der NSDAP, 7. Aufl., 1943, herausgegeben von deren Reichsorganisationsleiter, zu entnehmen. So als beherrschendes Symbol im Abzeichen der NS- Frauenschaft, die gemäß der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 29. März 1935 DRGBl. I S. 502, § 2, eine Gliederung der Nationalsozialistischen Arbeiterpartei bildete, und in gleicher Weise auch im Abzeichen des Deutschen Frauenwerkes sowie im Abzeichen der Frauenschaftsleiterinnen. Ferner fand die Lebensrune Anwendung als Abzeichen für die im Sanitätsdienst und Veterinärdienst der SA tätigen Personen und in gleicher Bedeutung im Rahmen anderer Organisationen. Die Bestrafung des Bf. ist daher nicht denkunmöglich erfolgt.
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