KI-4/48 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Ein bejahender Kompetenzkonflikt kann nur dann entstehen, wenn zwei Behörden, eine davon jedenfalls zu Unrecht, ihre Zuständigkeit in derselben Sache in Anspruch nehmen.
Stützt sich ein Beteiligtenantrag i. S. des {Verfassungsgerichtshofgesetz § 48, § 48 VerfGG} auf § 42 leg. cit., so ist Abs. 2 dieses Paragraphen zu beachten, wonach der Antrag von der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Bundes oder Landes zu stellen ist. Trägt der Beteiligte sein Begehren nicht an die Verwaltungsbehörde, sondern an das Gericht heran, so hat er keine Möglichkeit mehr, seinen Antrag beim VfGH auf § 42 leg. cit. zu stützen.
Für die Identität der Sache ist nicht der meritorische Inhalt der zu gewärtigenden oder ergangenen Entscheidung maßgebend, sondern nur die Frage, ob die betreffende Behörde nach der gesetzlich festgelegten Zuständigkeitsverteilung zur Entscheidung der ihr im konkreten Falle vorliegenden Angelegenheit überhaupt berufen ist. Nur die formalrechtliche Frage der Zuständigkeit ist maßgebend.
gebung in zivilrechtlichen Angelegenheiten bedeuten, sondern auch dem Art. 7 StGG widersprechen.