KII-2/48 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Das Jagdrecht ist ein aus dem Eigentum an Grund und Boden fließendes Privatrecht. Die Landesgesetzgebung ist berechtigt, seine Ausübung zu regeln und hiebei Einschränkungen aus jagdwirtschaftlichen und jagdpolizeilichen Gründen, insbesondere hinsichtlich der Größe des Grundbesitzes, die den Eigentümer zur Ausübung der Jagd berechtigt, aufzustellen. Eine Verfügung aber, mit der für andere Personen als den Eigentümer Jagdrechte auf ihnen nicht gehörigen Liegenschaften begründet werden und dem Eigentümer dieses Rechtes entzogen wird, fällt nicht in die Kompetenz der Landesgesetzgebung, sondern in die Kompetenz des Bundes.
Das Jagdrecht steht grundsätzlich dem Grundeigentümer zu, er kann in der Ausübung desselben durch die Landesgesetzgebung beschränkt werden, aber es geht nicht an, ihm die Jagdausübung dadurch überhaupt abzusprechen, daß er als jagdausübungsberechtigt überhaupt nicht genannt wird. Denn damit würde dem Prinzip, daß es auf fremden Grund und Boden kein Jagdrecht geben kann, zuwidergehandelt werden. Dies würde nicht nur einen unzulässigen Eingriff in die dem Bunde zustehenden Gesetzgebung in zivilrechtlichen Angelegenheiten bedeuten, sondern auch dem Art. 7 StGG widersprechen.
Eine Bestimmung, daß Tiergärten nur von der Organisation der Jäger gehalten und bewirtschaftet werden können, bedeutet einen Eingriff in den Grundsatz, daß ein Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden nicht bestehen darf.