§ 13
§ 13 — F-VG 1948
§ 13 — F-VG 1948
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 45/1948
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1948
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12042120
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Gewährung von Bedarfszuweisungen und von zweckgebundenen Zuschüssen kann an Bedingungen geknüpft werden, die der Erhaltung oder Herstellung des Gleichgewichtes im Haushalt der empfangenden Gebietskörperschaften dienen oder mit dem mit der Zuschußleistung verfolgten Zweck zusammenhängen. Die gewährende Gebietskörperschaft kann sich das Recht vorbehalten, die Einhaltung dieser Bedingungen durch ihre Organe wahrnehmen zu lassen.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen