Finanzierung der Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung
(1) Der Bund wird zur Abdeckung des Mehraufwandes der Länder und Gemeinden für die Maßnahmen gemäß Art. 3 in den Jahren 2008, 2009 und 2010 jährlich einen Zweckzuschuss im Sinn der §§ 12 und 13 F-VG 1948 in der Höhe von insgesamt fünf Millionen Euro zur Verfügung stellen. Dieser Betrag wird wie folgt auf die Länder aufgeteilt:
Burgenland: 83.500,– Euro
Kärnten: 239.500,– Euro
Niederösterreich: 658.500,– Euro
Oberösterreich: 734.500,– Euro
Salzburg: 395.500,– Euro
Steiermark: 477.500,– Euro
Tirol: 400.000,– Euro
Vorarlberg: 276.000,– Euro
Wien: 1,735.000,– Euro
(2) Die im Rahmen der speziellen Qualifizierungsmaßnahmen anfallenden Reise- und Vertretungskosten der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen werden nicht aus dem Zweckzuschuss des Bundes getragen.
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