(1) Der Nationalrat und der Bundesrat üben die im Vertrag über die Europäische Union, im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in den diesen Verträgen beigegebenen Protokollen in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Zuständigkeiten der nationalen Parlamente aus.
(2) Jeder Bundesminister berichtet dem Nationalrat und dem Bundesrat zu Beginn jedes Jahres über die in diesem Jahr zu erwartenden Vorhaben des Rates und der Europäischen Kommission sowie über die voraussichtliche österreichische Position zu diesen Vorhaben.
(3) Weitere Unterrichtungsverpflichtungen sind durch Bundesgesetz vorzusehen.
(4) Der Nationalrat und der Bundesrat können ihren Wünschen über Vorhaben der Europäischen Union in Mitteilungen an die Organe der Europäischen Union Ausdruck geben.
§ 28b GOG · GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 28b
…1) Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder sowie Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß Art. 23f Abs. 2 B-VG werden vom Präsidenten einem Ausschuss zur Enderledigung zugewiesen. Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß Art. 23f Abs. 2 B-VG sind binnen…
§ 29
…Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23e und Art. 23j B-VG ; c) Mitteilungen an die Organe der Europäischen Union gemäß Art. 23f B-VG ; d) Begründete Stellungnahme zu einem Entwurf eines Gesetzgebungsakts im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23g B-VG ; e) Vorberatung eines Antrags auf Erhebung…
§ 31d
…der Europäischen Union auch wiederholt Stellungnahmen gemäß Art. 23e Abs. 1 B-VG abgeben und Mitteilungen an die Organe der Europäischen Union gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG beschließen sowie eine begründete Stellungnahme gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG abgeben; 2. einer beabsichtigten Abweichung durch den zuständigen Bundesminister gemäß Art…
§ 31e
…1) Der Hauptausschuss kann Aufgaben und Kompetenzen in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß Art. 23e, 23f, 23g und 23j B-VG dem Ständigen Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union übertragen. Der Hauptausschuss kann auch im Einzelfall beschließen, übertragene Aufgaben und Kompetenzen wieder an sich zu ziehen…
§ 13a GO-BR · GO-BR · Geschäftsordnung des Bundesrates
§ 13a
…des zuständigen Bundesministers gemäß Art. 23e Abs. 4 B-VG zur Kenntnis nehmen oder die Kenntnisnahme verweigern oder 4. eine Mitteilung gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG beschließen oder 5. eine begründete Stellungnahme gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG abgeben oder 6. vom zuständigen Bundesminister eine Äußerung gemäß…
§ 13b
…9) Der Präsident des Bundesrates hat für die unverzügliche Übermittlung 1. der Stellungnahmen und anderer Beschlüsse an alle Mitglieder der Bundesregierung, 2. der Mitteilungen gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG an die jeweiligen Adressaten und weitere Empfänger, sowie 3. der begründeten Stellungnahmen gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG an die Präsidenten des…
§ 1 EU-InfoG · EU-InfoG · EU-Informationsgesetz
§ 1
…1) Um den Informationsfluss zwischen den jeweils zuständigen Bundesminister/innen und dem Nationalrat und dem Bundesrat zu optimieren, regelt dieses Bundesgesetz in Ausführung des Art. 23f Abs. 3 B-VG weitere Unterrichtungsverpflichtungen. (2) Die Parlamentsdirektion führt zur Information des Nationalrates, des Bundesrates und der Öffentlichkeit sowie der Landtage und der Sozialpartner über Vorhaben im Rahmen…
§ 7 Jahresvorschau
…Stehen der Übermittlung des Berichts gemäß Art. 23f Abs. 2 B-VG mit 31. Jänner des Jahres wichtige Gründe entgegen, unterrichtet der/die zuständige Bundesminister/in den Nationalrat und den Bundesrat darüber unverzüglich unter Nennung des wahrscheinlichen…
Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates
§ 2 Gegenstand der Beratungen
…1. in allen Angelegenheiten der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die nach Ansicht eines stimmberechtigten Mitglieds des Rates von grundsätzlicher Bedeutung sind, 2. in Angelegenheiten des Art. 23f Abs. 3 B-VG, 3. in Angelegenheiten des Kapitels VII der Charta der Vereinten Nationen sowie 4. in Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung, die von grundsätzlicher Bedeutung sind und über…
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