§ 7 Jahresvorschau
In Kraft seit 01. Januar 2012
Up-to-date
Stehen der Übermittlung des Berichts gemäß Art. 23f Abs. 2 B-VG mit 31. Jänner des Jahres wichtige Gründe entgegen, unterrichtet der/die zuständige Bundesminister/in den Nationalrat und den Bundesrat darüber unverzüglich unter Nennung des wahrscheinlichen Übermittlungszeitpunktes.
Rückverweise
EU-InfoG · EU-Informationsgesetz
§ 3 Von österreichischen Organen erstellte Dokumente
…und des Bundesrates dienen. Diese umfassen: 1. Vorausinformationen gemäß § 5, 2. schriftliche Informationen gemäß § 6, 3. die Jahresvorschau gemäß § 7, 4. Unterrichtungen gemäß § 8, 5. Unterrichtungen gemäß Art. 23e Abs. 2 B-VG, 6. Äußerungen gemäß Art. 23g Abs. 2…