(1) Der zuständige Bundesminister hat den Nationalrat und den Bundesrat unverzüglich über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Der zuständige Bundesminister hat den Nationalrat und den Bundesrat über einen bevorstehenden Beschluss des Europäischen Rates oder des Rates betreffend
1. den Übergang von der Einstimmigkeit zur qualifizierten Mehrheit oder
2. den Übergang von einem besonderen Gesetzgebungsverfahren zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren
ausdrücklich und so rechtzeitig zu unterrichten, dass dem Nationalrat und dem Bundesrat die Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach diesem Artikel ermöglicht wird.
(3) Hat der Nationalrat eine Stellungnahme zu einem Vorhaben erstattet, das auf die Erlassung eines verbindlichen Rechtsaktes gerichtet ist, der sich auf die Erlassung von Bundesgesetzen auf dem im Rechtsakt geregelten Gebiet auswirken würde, so darf der zuständige Bundesminister bei Verhandlungen und Abstimmungen in der Europäischen Union nur aus zwingenden integrations- und außenpolitischen Gründen von dieser Stellungnahme abweichen. Beabsichtigt der zuständige Bundesminister, von der Stellungnahme des Nationalrates abzuweichen, so hat er den Nationalrat neuerlich zu befassen. Ist das Vorhaben auf die Erlassung eines verbindlichen Rechtsaktes gerichtet, der entweder die Erlassung bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen erfordern würde oder Regelungen enthält, die nur durch solche Bestimmungen getroffen werden könnten, so ist eine Abweichung jedenfalls nur zulässig, wenn ihr der Nationalrat innerhalb angemessener Frist nicht widerspricht. Der zuständige Bundesminister hat dem Nationalrat nach der Abstimmung in der Europäischen Union unverzüglich Bericht zu erstatten und ihm gegebenenfalls die Gründe mitzuteilen, aus denen er von der Stellungnahme abgewichen ist.
(4) Hat der Bundesrat eine Stellungnahme zu einem Vorhaben erstattet, das auf die Erlassung eines verbindlichen Rechtsaktes gerichtet ist, der entweder die Erlassung bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen erfordern würde, durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung gemäß Art. 44 Abs. 2 eingeschränkt wird, oder Regelungen enthält, die nur durch solche Bestimmungen getroffen werden könnten, so darf der zuständige Bundesminister bei Verhandlungen und Abstimmungen in der Europäischen Union nur aus zwingenden integrations- und außenpolitischen Gründen von dieser Stellungnahme abweichen. Eine Abweichung ist jedenfalls nur zulässig, wenn ihr der Bundesrat innerhalb angemessener Frist nicht widerspricht. Der zuständige Bundesminister hat dem Bundesrat nach der Abstimmung in der Europäischen Union unverzüglich Bericht zu erstatten und ihm gegebenenfalls die Gründe mitzuteilen, aus denen er von der Stellungnahme abgewichen ist.
Rückverweise
GO-BR · Geschäftsordnung des Bundesrates
§ 13a
…1) Zur Beratung von Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23e B-VG und zur Vorberatung von Anträgen auf Erhebung einer Klage gemäß § 21a wird im Bundesrat ein Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union (EU-Ausschuss…
§ 43a
…1) Sobald die Debatte zu einem Vorhaben gemäß Art. 23e B-VG eröffnet ist, können hierzu schriftliche Anträge auf Stellungnahmen, auf begründete Stellungnahmen und Mitteilungen von drei Bundesräten gestellt werden. § 43 Abs. 2 bis…
§ 13b
…1) Für die Mitwirkung des EU-Ausschusses gemäß Art. 23e B-VG sowie hinsichtlich der Beratung von Anträgen auf Erhebung einer Klage gemäß § 21a finden die für die Ausschüsse des Bundesrates geltenden Bestimmungen des IV…
§ 16 Gegenstände der Verhandlungen
…1) Gegenstände der Verhandlungen des Bundesrates sind: a) Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates; b) Vorhaben gemäß Art. 23e B-VG, über die die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung den Bundesrat zu unterrichten haben; c) Selbständige Anträge von Bundesräten und Selbständige Anträge von Bundesräten auf Erhebung einer…
GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 31d
…Eröffnung der Debatte kann jedes Mitglied des Hauptausschusses schriftlich folgende Anträge auf Beschlüsse im Sinne des Abs. 1 einbringen: 1. Anträge auf Stellungnahmen gemäß Art. 23e B-VG haben Ausführungen darüber zu enthalten, ob das Vorhaben auf die Erlassung eines verbindlichen Rechtsaktes gerichtet ist, der sich auf die Erlassung von Bundesgesetzen auf dem…
§ 31c
…1) Vorhaben der Europäischen Union gemäß Art. 23e und 23j B-VG (§ 29 Abs. 2 lit. b), über die die zuständigen Bundesminister den Nationalrat zu unterrichten haben, Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß Art…
§ 31e
…für den Ständigen Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union die für den Hauptausschuss geltenden Vorschriften. (3) Wenn keine neuerliche Befassung des Nationalrates im Sinne des Art. 23e Abs. 3 B-VG erforderlich ist, können Aufgaben des Hauptausschusses bzw. des Ständigen Unterausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union auch von einem Komitee wahrgenommen werden, dem der Vorsitzende (oder…
§ 29 § 29
…Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank gemäß Art. 23c Abs. 2 B-VG; b) Stellungnahme zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23e und Art. 23j B-VG; c) Mitteilungen an die Organe der Europäischen Union gemäß Art. 23f B-VG; d) Begründete Stellungnahme zu einem Entwurf eines Gesetzgebungsakts im Rahmen der…
B-VG · Bundes-Verfassungsgesetz
Art. 23k
…1) Nähere Bestimmungen zu den Art. 23e, 23f Abs. 1, 2 und 4 sowie 23g bis 23j treffen das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates und die Geschäftsordnung des Bundesrates. (2…
Art. 23i
…ist sinngemäß anzuwenden. Andere Beschlüsse des Rates, mit denen Bestimmungen über das System der Eigenmittel der Europäischen Union festgelegt werden, bedürfen der Genehmigung des Nationalrates. Art. 23e Abs. 2 gilt sinngemäß. (4) Auf andere Beschlüsse des Europäischen Rates oder des Rates, die nach dem Recht der Europäischen Union erst nach Zustimmung…
Art. 23j
…Europäischen Union auf Grund des Titels V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon gilt Art. 23e Abs. 3 sinngemäß. (3) Bei Beschlüssen über die Einleitung einer Mission außerhalb der Europäischen Union, die Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der…
EU-InfoG · EU-Informationsgesetz
§ 5 Vorausinformation
…einem besonderen Mitwirkungsrecht des Nationalrates und des Bundesrates nach Art. 23i und Art. 23j B-VG unterliegen oder 3. einer besonderen Informationspflicht nach Art. 23e Abs. 2 B-VG unterliegen oder 4. Beschlüsse zur Ausweitung des Tätigkeitsbereichs nach Art. 82 Abs. 2 lit. d AEUV, Art. 83 Abs. 1 UAbs…
§ 3 Von österreichischen Organen erstellte Dokumente
…§ 5, 2. schriftliche Informationen gemäß § 6, 3. die Jahresvorschau gemäß § 7, 4. Unterrichtungen gemäß § 8, 5. Unterrichtungen gemäß Art. 23e Abs. 2 B-VG, 6. Äußerungen gemäß Art. 23g Abs. 2 B-VG, 7. Vorschläge gemäß Art. 23i Abs. 1 B-VG, 8. Unterrichtungen gemäß…