B-VG
Gliederung
Siebentes Hauptstück Rechnungs- und Gebarungskontrolle
Art. 128
Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Tätigkeit des Rechnungshofes, einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten im Bereich des Rechnungshofes, werden durch Bundesgesetz getroffen.
Die Regelung des Art. 128 B-VG gibt dem Gesetzgeber nur die eingeschränkte Vollmacht, die "näheren Bestimmungen" über die Einrichtung und Tätigkeit des Rechnungshofes zu treffen. Die Erlassung nur der näheren Bestimmungen…
Durch {Bundes-Verfassungsgesetz Art 128, Art. 128 B-VG} ist dem Bundesgesetzgeber eine rein formelle Ermächtigung erteilt worden. Es ist an und für sich nicht verfassungswidrig, wenn der einfache Gesetzgeber die Möglichkeiten einer solchen…
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