Die Regelung des Art. 128 B-VG gibt dem Gesetzgeber nur die eingeschränkte Vollmacht, die "näheren Bestimmungen" über die Einrichtung und Tätigkeit des Rechnungshofes zu treffen. Die Erlassung nur der näheren Bestimmungen setzt aber die Geltung der verfassungsrechtlichen Anordnungen voraus, denn sonst würden nur die "näheren Bestimmungen" allein gelten. Welche näheren Bestimmungen der einfache Gesetzgeber überhaupt erlassen darf, hängt nun ausschließlich von dem Inhalte der Verfassungsbestimmungen ab. Die Vollmacht des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 128, Art. 128 B-VG} hat lediglich den Inhalt, unter Beachtung der Anordnungen des Verfassungsgesetzgebers nähere Bestimmungen insoweit zu erlassen, als dies der Verfassungsgesetzgeber nicht ohnedies bereits getan hat. Es ist somit kein rechtlicher Grund auffindbar, die Regelung des B-VG über die Rechnungskontrolle und Gebarungskontrolle von vornherein als der unmittelbaren Vollziehung unzugänglich anzusehen.
Der Inhalt des Art. 126 b Abs. 5 B-VG gestattet eine unmittelbare Vollziehung.
Steht das Stammkapital einer Gesellschaft m. b. H zur Gänze im Eigentum des Bundes, so handelt es sich um eine Unternehmung, die der Bund allein betreibt (Art. 126 b Abs. 2 B-VG) .
Ohne Einsicht in alle Unterlagen ist eine Überprüfung der Gebarung nach Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht möglich. Die Erreichung der verfassungsgesetzlich angeordneten Prüfungsziele ist nur möglich, wenn der Rechnungshof allgemein berechtigt ist, beim Unternehmen selbst zu prüfen. Die dem Rechnungshof zustehenden Berechtigungen stehen mit der ihm gestellten Aufgabe in einem unmittelbaren Zusammenhang. Bestünde seine Aufgabe nur in der Überprüfung der Gebarung auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit oder auf ihre Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, so dürfte, wie der VfGH vorerst ohne nähere Prüfung annehmen möchte, eine Einschau an Ort und Stelle entbehrlich sein.
Aus den Beispielen im Erk. Slg. 3431/1958 hingegen ergibt sich eindringlich, daß eine Prüfung aller in Betracht kommenden Unterlagen für eine Feststellung darüber unentbehrlich ist, ob die Gebarung sparsam, zweckmäßig oder wirtschaftlich ist.
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