Durch {Bundes-Verfassungsgesetz Art 128, Art. 128 B-VG} ist dem Bundesgesetzgeber eine rein formelle Ermächtigung erteilt worden. Es ist an und für sich nicht verfassungswidrig, wenn der einfache Gesetzgeber die Möglichkeiten einer solchen verfassungsrechtlichen Ermächtigung nicht völlig ausschöpft, denn es muß dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben, Teillösungen anzustreben und zu verwirklichen. Eine solche Absicht des Gesetzgebers muß aber erkennbar sein. Anders ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn - wie auf dem Gebiet der Rechnungskontrolle und Gebarungskontrolle - der Gesetzgeber erkennen läßt, ein Rechtsgebiet abschließend regeln zu wollen, er aber hiebei von den von der Verfassung eingeräumten Möglichkeiten nicht im vollen Umfange Gebrauch macht. Ob eine solche Beschränkung im einfachen Gesetz zulässig ist, wird im einzelnen Fall danach zu beurteilen sein, ob das in seiner Regelung beschränkte einfache Gesetz den Zweck der verfassungsgesetzlichen Regelung erreichen läßt oder ob dies nicht der Fall ist.
Bedingung einer amtswegigen Prüfung eines Gesetzes durch den VfGH ist nach Art. 140 B-VG, daß das Gesetz eine Voraussetzung eines Erkenntnisses bildet, d. h. mit anderen Worten, daß der VfGH das Gesetz anzuwenden hat. Zweck der Regelung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 140, Art. 140 B-VG} und Ziel der Gesetzesprüfung ist es, dem Gerichtshof eine verfassungsrechtlich einwandfreie Grundlage für seine Entscheidung zu geben. Wortlaut der Verfassung und Zweck der Regelung schließen weitere Bedingungen der Präjudizialität aus. Insbesondere ist der Ausgang des Gesetzesprüfungsverfahrens und seine Wirkung auf das Anlaßverfahren ohne Bedeutung.
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