Art. 128 — B-VG
Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Tätigkeit des Rechnungshofes, einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten im Bereich des Rechnungshofes, werden durch Bundesgesetz getroffen.
Durch {Bundes-Verfassungsgesetz Art 128, Art. 128 B-VG} ist dem Bundesgesetzgeber eine rein formelle Ermächtigung erteilt worden. Es ist an und für sich nicht verfassungswidrig, wenn der einfache Gesetzgeber die Möglichkeiten einer solchen…
Die Regelung des Art. 128 B-VG gibt dem Gesetzgeber nur die eingeschränkte Vollmacht, die "näheren Bestimmungen" über die Einrichtung und Tätigkeit des Rechnungshofes zu treffen. Die Erlassung nur der näheren Bestimmungen…
…ist schuldig, diese Einsichtnahme bei sonstiger Exekution zu ermöglichen. Entscheidungsgründe I. Sachverhalt, Antrag und Vorverfahren 1. Der Rechnungshof stellte am 30. August 2013 gemäß Art126a B-VG den (zu KR3/2013 protokollierten) Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge "A. feststellen, dass der Rechnungshof befugt ist, zum Zwecke der Gebarungs-überprüfung Media Quarter Marx insbesondere…
…ist schuldig, diese Einsichtnahme bei sonstiger Exekution zu ermöglichen. Entscheidungsgründe I. Sachverhalt, Antrag und Vorverfahren 1. Der Rechnungshof stellte am 30. August 2013 gemäß Art126a B-VG den (zu KR2/2013 protokollierten) Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge "A. feststellen, dass der Rechnungshof befugt ist, zum Zwecke der Gebarungsüberprüfung Media Quarter Marx insbesondere in…
…in Rede stehenden Daten vorhanden ist und was der 'Gebarung der Krankenanstalt' zuzurechnen ist, nichts hinzugefügt werden muß. Dem Argument des Beschwerdeführers, daß Art121 Abs4 B-VG abschließend die Art und Weise regle, in welcher der Rechnungshof Einkommensdaten von Dienstnehmern prüfungsunterworfener Anstalten erheben darf, kann nicht beigepflichtet werden: Art121 Abs4 B-VG bestimmt, daß der…
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