Bundesrecht
Bundesverfassungsgesetze
Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für jugendliche Personen.

Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für jugendliche Personen.

In Kraft seit 29. April 1948
Up-to-date

§ 1

Minderbelastete Personen im Sinne des § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947, die nach dem 31. Dezember 1918 geboren wurden, sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes von den im Verbotsgesetz 1947 und in sonstigen Gesetzen enthaltenen Sühnefolgen befreit.

§ 2

Die Befreiung erstreckt sich nicht auf jene Personen, die, wenn sie auch nach den Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes vom 6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 25, über die Behandlung der Nationalsozialisten (Nationalsozialistengesetz) zum Personenkreis der Minderbelasteten gehören, im Sinne der Bestimmungen des Abschnittes I des I. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes, B. G. Bl. Nr. 25/1947, nach dem Zusammenbruch Deutschlands an irgendwelchen, auch geheimen nationalsozialistischen Organisationen teilgenommen oder mit einer geheimen nationalsozialistischen Bewegung Verbindung gehalten oder nationalsozialistische Tätigkeit betrieben haben.

§ 3

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.