BundesrechtBundesverfassungsgesetzeVorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für jugendliche Personen.§ 1

§ 1

In Kraft seit 29. April 1948
Up-to-date

Minderbelastete Personen im Sinne des § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947, die nach dem 31. Dezember 1918 geboren wurden, sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes von den im Verbotsgesetz 1947 und in sonstigen Gesetzen enthaltenen Sühnefolgen befreit.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden