§ 1 — Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für jugendliche Personen.
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Minderbelastete Personen im Sinne des § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947, die nach dem 31. Dezember 1918 geboren wurden, sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes von den im Verbotsgesetz 1947 und in sonstigen Gesetzen enthaltenen Sühnefolgen befreit.
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